JudikaturJustizRS0015342

RS0015342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1957

1.) Das unter unerlaubter Bedingung geschlossene Rechtsgeschäft ist ungültig.

2.) Der Grundsatz, daß sich niemand zur Begründung eines Rechtsanspruches auf seine eigene Unredlichkeit berufen könne, ist dort nicht anwendbar, wo die Nichtigkeit des Geschäftes wegen Verletzung öffentlicher Interessen von Amts wegen wahrzunehmen wäre und beide Vertragsteile gemeinsam gegen das Gesetz verstoßen haben.