BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 944

§ 944und Maß einer Schenkung.

Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.

Entscheidungen
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