BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 943

§ 943Form des Schenkungsvertrages.

Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.

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