BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 917

§ 917Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte

Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.

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