§ 917 Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
§ 917 Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte — ABGB
§ 917 Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018641
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.