Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 917 Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
…Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte § 917. Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen…
Rückverweise