RS0071951 – OGH Rechtssatz
Der Begriff des "Anbietens" ist - ebenso wie nach dem ZugG - rein wirtschaftlich aufzufassen; ein rechtsgeschäftliches Vertragsanbot (§§ 861 ff ABGB) ist nicht erforderlich; es genügt ein Verhalten, das nach objektiver Beurteilung den Schluß rechtfertigt, dem Interessenten werde ein Preisnachlaß gewährt werden.