JudikaturOGH

5Ob1048/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****bank reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Dipl.Volkswirt DDr.Armin Santner und Dr.Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei DDr.Walter N*****, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragszuhaltung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.März 1992, GZ 2 R 38/92-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfragen geltend:

a) die Vorinstanzen hätten die Vereinbarung vom 28.12.1988 in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und zu § 861 ABGB als Kaufvertrag statt richtig bloß als Vorvertrag bzw. Anbot des Beklagten im Wege unrichtiger Urkundenauslegung qualifiziert und

b) das Klagebegehren sei zu unbestimmt und verfehlt.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Zu a): Die Vorinstanzen folgten bei der Beurteilung, ob die Vereinbarung vom 28.12.1988 bloß ein Vorvertrag oder schon ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag sei, den von der Lehre und Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätzen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 936; MGA ABGB33 § 936/E 21). Das Ergebnis, es handle sich bei der genannten Vereinbarung um einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag, gewannen die Vorinstanzen durch Urkundenauslegung. Die Auslegung von Urkunden kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch stünde. Wenn eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung - wie hier (betrachtet man die Argumente der Vorinstanzen unvoreingenommen) - bloß durch eine andere, ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht gesprochen werden (MGA JN-ZPO14 § 503 ZPO/E 113).

Zu b): Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, das sich zutreffend unter anderem auf MietSlg 37.742 (mwN) berufen hat (vgl in diesem Sinn auch MGA JN-ZPO14 § 226 ZPO/E 38 und 40). Der dem Klagebegehren entsprechende Urteilsspruch trägt dem Beklagten dasjenige Verhalten auf, zu dem er nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung auf Grund der mit der klagenden Partei geschlossenen Vereinbarung verpflichtet ist.

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