RS0110936 – OGH Rechtssatz
Ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages setzt das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus.