RS0132308 – OGH Rechtssatz
Die Formulierung „aus freien Stücken angebotene Entlohnung“ in § 52 RL-BA 2015 macht deutlich, dass für die Zulässigkeit der Entlohnung die Initiative vom Klienten ausgehen muss: Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist das „Angebot“ das „Versprechen“ iSd § 861 ABGB, das der andere Teil dann annimmt.