JudikaturOGH

RS0011883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1966

Wird einem Hausmiteigentümer durch Vereinbarung zwischen den Hausmiteigentümern das volle Verfügungsrecht über eine Wohnung des gemeinsamen Hauses durch Vermietung und Verkauf eingeräumt, so handelt es sich dabei nicht um die bloße Einräumung einer persönlichen Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB, sondern um ein darüber weit hinausgehendes Recht. Dieses Recht erlischt daher nicht mit dem Tod des Berechtigten im Sinne des § 529 ABGB, es sei denn, die Vereinbarung der Vertragspartner wäre dahin gegangen.

Rückverweise