G216/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, "die Wortfolge 'oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlangen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören' in §2 Abs7 litb TGVG gemeinsam mit §§12, 25 und 32 Abs1 lita TGVG als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird beantragt, die Wortfolge 'oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlangen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören' in §2 Abs7 litb TGVG gemeinsam mit §§3, 12, 13, 25 und 32 Abs1 lita TGVG als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird beantragt, §2 Abs7 litb TGVG gemeinsam mit §§3, 12, 13, 25 und 32 Abs1 lita TGVG als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird beantragt, §2 Abs7 TGVG gemeinsam mit §§3, 12, 13, 23, 24, 25 und 32 TGVG als verfassungswidrig aufzuheben."
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl für Tirol 61/1996, in der Fassung LGBl 26/2017 (im Folgenden: TGVG), lauten samt Überschriften – auszugsweise – wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§2
Begriffsbestimmungen
(1) - (2) […]
(3) Baugrundstücke sind:
a) bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.
Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.
(4) - (6) […]
(7) Ausländer sind:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
b) juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören ;
c) eingetragene Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehört;
d) Stiftungen und Fonds, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- bzw Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen;
e) Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
§3
Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen
(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im Abs1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:
a) der Niederlassungsfreiheit nach Art49 AEUV bzw nach Art31 des EWR-Abkommens,
b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art56 AEUV bzw nach Art36 des EWR-Abkommens,
c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art63 AEUV bzw nach Art40 des EWR-Abkommens.
(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.
[…]
4. Abschnitt Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer
§12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:
1. den Erwerb des Eigentums;
2. den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
3. den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§521 ABGB);
4. den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;
5. den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter §1 Abs2 Z1, 1a und 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2014, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen;
6. die sonstige Überlassung der Benutzung von Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes nach Z1 bis 5;
7. den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.
b) den Erwerb von Rechten im Sinn des §4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken.
(2) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs1:
a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
b) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw partnerschaftlichen Vermögens.
§13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach §12 Abs1 darf nur erteilt werden, wenn
a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach §11 Abs1 erforderliche Erklärung vorliegt,
c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
(2) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs1 kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn sie aufgehoben wird. §8 Abs3 ist anzuwenden.
[…]
8. Abschnitt
Verfahren
§23
Anzeigepflicht
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§4, 9 und 12 Abs1 der Genehmigungspflicht bzw der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des §15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach §10 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:
a) die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;
b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;
c) bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital und die Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw Gesellschafter;
d) beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des §2 Abs3 zweiter Satz befinden;
e) ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;
f) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach §11 Abs2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
Die Urkunde nach lita ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.
(3) Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des §7a Abs8 lite und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.
(4) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist.
§24
Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Entscheidung über den Geltungsbereich
(1) Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach §5 bzw §12 Abs2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob
a) ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein bebautes bzw unbebautes Baugrundstück ist,
b) ein Baugrundstück bebaut oder unbebaut im Sinn des §2 Abs3 ist.
(3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach §1 dieses Gesetzes fällt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.
§25
Erteilung der Genehmigung
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2) Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.
(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.
[…]
§32
Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
(1) Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§4, 9 und 12 Abs1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
a) bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach §24 Abs1 oder §25 Abs1;
b) bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die entsprechende Bestätigung nach §25a Abs1 oder 2;
c) bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück
1. eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des §2 Abs3 ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach §24 Abs2, dass es bebaut im Sinn des §2 Abs3 ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;
2. wenn der Rechtserwerber österreichischer Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern nach §3 gleichgestellt ist,
aa) bei natürlichen Personen der Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
bb) bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des §3 Abs2 oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;
d) im Fall des §20 Abs2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im §20 Abs2 erster Satz genannten Bestätigungen.
(2) Abs1 gilt nicht, wenn
a) der Rechtserwerb nach §1 Abs2 nicht diesem Gesetz unterliegt;
b) der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;
c) der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach §178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach §186 Abs1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
(3) Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach §25a Abs3 erster Satz beigeschlossen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs1 litc Z1 und der Nachweise nach Abs1 litc Z2 zu erlassen.
[…]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Beschwerde einer GmbH gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von Innsbruck vom 27. September 2017 anhängig, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag versagt wurde. Die beiden Gesellschafter der GmbH sind russische Staatsangehörige.
Gegenstand des besagten Kaufvertrages ist ein Grundstück samt dem darauf befindlichen Gebäudekomplex. In diesem Objekt sind die beiden Gesellschafter der GmbH gemeinsam mit ihrem Sohn mit Hauptwohnsitz wohnhaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu diesem Rechtsgeschäft versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtserwerberin eine GmbH mit Sitz in Innsbruck sei, deren Gesellschaftskapital von Ausländern gehalten werde, weshalb diese zum Personenkreis nach §2 Abs7 litb TGVG ("Ausländer") zähle. Die beiden russischen Staatsangehörigen hätten die GmbH gegründet und sich in Österreich mit der Absicht niedergelassen, hier zu bleiben. Sie würden in der Altstadt von Innsbruck ein Geschäft betreiben, in dem Uhren und Schmuck gehandelt würden. Seit 1. März 2013 hätten die beiden das kaufgegenständliche Haus gemietet, welches nunmehr erworben werden soll. Im Verfahren seien keine zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen am vorliegenden Rechtserwerb erkennbar geworden. Auch die geltend gemachten privaten Interessen würden für eine Genehmigung nicht ausreichen.
Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
2. Mit dem am 29. Dezember 2017 eingebrachten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrte das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören" in §2 Abs7 litb TGVG als verfassungswidrig aufheben. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 14. Juni 2018 als unzulässig zurück (vgl G416/2017 10).
3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte am 18. Juli 2018 erneut einen auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag und legte die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"[…]
In der Sache:
Gegenstand des anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der käufliche Erwerb eines bebauten Baugrundstückes durch eine juristische Person mit dem Sitz im Inland.
Das TGVG unterscheidet zwischen Rechtserwerben an Baugrundstücken durch Inländer und solchen durch Ausländer. Letztere werden gemäß §12 f TGVG einer Genehmigungspflicht unterzogen, während für Erstere beim Erwerb eines unbebauten Baugrundstückes eine bloße Anzeige- und Erklärungspflicht normiert wird (§9 TGVG) sowie schließlich beim Erwerb eines bebauten Baugrundstückes seit der TGVG-Novelle LGBl Nr 95/2016 nicht einmal mehr diese Anzeige- und Erklärungspflicht an die Grundverkehrsbehörde besteht.
§2 Abs7 litb TGVG definiert den Ausländerbegriff bezüglich juristischer Personen. Danach sind Ausländer 'juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteil am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören'. Es handelt sich folglich um eine Kombination von Sitz- und Kontrolltheorie. Diese Bestimmung wurde seit der Stammfassung LGBl Nr 61/1996 bzw 82/1993 unverändert beibehalten. Sie sieht eine strenge Prüfung bis zur obersten Ebene (also bis zum letztendlichen Gesellschafter) vor; zwischengeschaltete Gesellschaften ändern nichts an der Prüfung (vgl Müller, in Müller/Weber [Hrsg], Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, S 56 f).
Die TGVG-Novelle LGBl Nr 75/1999 brachte die vollständige Gleichstellung von EU- bzw EWR-Bürgern mit Österreichischen Bürgern im Hinblick auf den Grunderwerb durch natürliche Personen. Der vor der Novelle für den Einzelfall erforderliche Nachweis, dass der Grunderwerb im Zuge der Wahrnehmung einer Grundfreiheit erfolgt, ist damit entfallen. EU- bzw EWR-Bürger können seither unter denselben Voraussetzungen Liegenschaften in Tirol erwerben wie Österreichische Staatsbürger. Der Entfall der Aufzählung der einzelnen, die Inländergleichbehandlung vermittelnden Freiheiten stellt im Hinblick auf EU-Bürger jedoch keine Ausweitung der Inländergleichbehandlung dar. Schon §3 Abs1 litd TGVG in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 75/1999 hatte vorgesehen, dass EU-Bürger im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit mit Inländern gleichgestellt sind. Im Lichte des Urteils des EuGH vom 01.06.1999, Rs C-302/97, Konle, Rn 55, räumt nun aber die Kapitalverkehrsfreiheit ein umfassendes, vom Erwerbszweck unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken aller Art ein (so ausdrücklich VwGH 30.09.1999, Zl 99/02/0039; 30.09.1999, Zl 99/02/0040; vgl auch Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Kommentar [10. Erglfg 2010], Tirol, §3 Anm 3).
Anderes gilt hingegen nach wie vor für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften (zB OG, KG, GmbH, AG, etc) eines EU-Mitgliedstaats. Diese müssen dartun, dass der Rechtserwerb in Ausübung einer Grundfreiheit (konkret der Niederlassungs-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit) erfolgt. Dabei kommt es darauf an, ob die juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften nach den Rechtsvorschriften eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben. Nach dem Gesetzeswortlaut sind Mehrheitsbeteiligungen nicht relevant.
Die Nichtberücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse in §3 Abs2 TGVG hat unionsrechtliche Gründe. Gemäß Art54 AEUV stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Diesbezüglich hat der EuGH klargestellt, dass Art54 leg cit es den Mitgliedstaaten verbietet, die Kontrolltheorie anzuwenden, dh die Staatsangehörigkeit der die Gesellschaft kontrollierenden Kapitaleigner ist nicht entscheidend, es kommt allein auf Sitz/Hauptverwaltung/Hauptniederlassung der Gesellschaft an (Enzinger, Art54 AEUV, in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV [Stand Januar 2016, rdb.at] Rz 20; Forsthof, Art54 AEUV, in Grabitz/Hilf/Nettesheim [Hrsg], EUV/AEUV [46. ErgLfg 2011] Rn 15 f; Müller/Graff, Art54 AEUV, in Streinz [Hrsg], EUV/AEUV 2 , [2012] Rz 10). Nationale Regelungen, die auf die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter abstellen, würden zu einer Einschränkung der Niederlassungsfreiheit führen und sind daher verboten (Tiedje, Art54 AEUV, in von der Groeben/Schwarze/Hatje [Hrsg], Europäisches Unionsreche [2015] Rz 23; EuGH 14.10.2004, Rs C-299/02, Kommission/Niederlande, Rn 15 ff, insb 19).
Wie schon erwähnt, sind Gesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften) im Gegensatz zu natürlichen Personen nur nach Maßgabe bestimmter Freiheiten mit Österreichern gleichgestellt. Dass dabei nur die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit aufgezählt werden, ist unproblematisch: Zum einen beziehen sich Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthaltsrecht nur auf natürliche Personen, sodass ihre Anwendung auf Gesellschaften schon sachlich nicht in Betracht kommt. Zum anderen vermittelt die Kapitalverkehrsfreiheit im Lichte des Konle -Urteils des EuGH (1.6.1999, Rs C 302/97, Rn 55) ein umfassendes, vom Zweck des Rechtserwerbes unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken jeder Art, sodass sämtliche Grunderwerbe durch EU-Gesellschaften bereits auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit zulässig sind (vgl Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, §3 Anm 4). Nach der Rspr fällt nämlich der Erwerb von Liegenschaften in einem Mitgliedstaat durch einen Gebietsfremden, aus welchen Gründen auch immer, in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (vgl Schneider, Art63 AEUV, in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV [Stand Juli 2011] Rz 29).
Daraus ergibt sich, dass Gesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat letztlich Österreichischen natürlichen Personen gleichgestellt sind. Sie sind damit als Inländer zu behandeln, unabhängig davon, ob am Gesellschaftskapital allein EU- bzw EWR-Angehörige beteiligt sind oder auch Drittstaatsangehörige. Die Frage der Staatsangehörigkeit der am Gesellschaftskapital beteiligten Personen spielt somit bei EU- bzw EWR-Gesellschaften keine Rolle und darf dies aus unionsrechtlicher Sicht auch nicht. Demgegenüber sind Gesellschaften mit Sitz in Österreich […] benachteiligt, weil diese nach §2 Abs7 litb TGVG nur dann als Inländer gelten, wenn deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen nicht mindestens zur Hälfte Drittstaatsangehörigen gehören. Mit anderen Worten: Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich soll nach dem TGVG abweichend von den Regelungen für EU-Gesellschaften auch die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter für die Qualifikation einer Gesellschaft als Inländer maßgeblich sein. Bei mehrheitlicher Beteiligung von Drittstaatsangehörigen (so wie vorliegend) sind Österreichische Gesellschaften daher im Gegensatz zu ähnlich strukturierten EU-Gesellschaften einem Genehmigungsverfahren (§12 f TGVG) unterworfen. Die EU- bzw EWR-Gesellschaften können demgegenüber, insbesondere unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit, Grundstücke in Tirol erwerben, wobei beim Erwerb von unbebauten Baugrundstücken die Abgabe einer Erklärung nach §11 TGVG genügt bzw bei bebauten Baugrundstücken – wie vorliegend – seit der TGVG-Novelle LGBl Nr 95/2016 sogar diese Beschränkung entfallen ist.
Aus diesem Grund diskriminiert §2 Abs7 litb iVm §§3 und 12 f TGVG Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug. Es handelt sich dabei um eine Inländerdiskriminierung, die durch eine Differenzierung einer (unionsrechtskonformen) nationalen Regelung entsteht (vgl insgesamt Müller, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, S 69 ff).
Die dargelegte Inländerdiskriminierung ist kein Gegenstand des Unionsrechts und daher nach Art18 AEUV nicht verboten. Sie betrifft rein innerstaatliche Sachverhalte und weist keine Berührungspunkte zum Unionsrecht auf. In Betracht kommt daher allenfalls eine Beurteilung nach nationalem Verfassungsrecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Diskriminierung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung. Aufgrund der 'doppelten Bindung' des Gesetzgebers bei Umsetzung von Unionsrecht wurde dieser Grundgedanke auch auf Inländerdiskriminierungen ausgedehnt. Auf den Gleichheitssatz können sich dabei auch Österreichische Gesellschaften, die sich überwiegend in der Hand von Drittstaatsangehörigen befinden, berufen (vgl VfSlg 6240, 7380, 9541, 13.405).
Es ist daher nach der sachlichen Rechtfertigung der dargelegten Ungleichbehandlung zu fragen.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 7230/1973 ausgesprochen hat, dass eine landesgesetzliche Regelung, die eine juristische Person dann als Ausländerin qualifiziert, wenn ihr Gesellschaftskapital ganz oder zum Teil in ausländischem Besitz ist, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl VfSlg 12.713; 13.405). Die Definition der Ausländereigenschaft sowohl nach der Sitz- und Inkorporationstheorie als auch nach der Kontrolltheorie – wie es auch in anderen Grundverkehrsgesetzen der Fall ist (Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht [1996] S 278) – erscheint im Lichte dieser Rechtsprechung daher als zulässig. Diese Judikaturlinie wurde aber vor dem Beitritt Österreichs zur EU entwickelt. Es ist daher fraglich, ob sie auch heute noch aufrechterhalten werden kann. So hat der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall betreffend das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz ausgesprochen, dass 'keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich [ist], dass der Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken bei rein innerstaatlichen Sachverhalten an die Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gebunden ist, damit aber schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Grundstückserwerb mit Gemeinschaftsbezug' (VfSlg 17.150). Diese Rechtsprechung betraf zwar unbebaute Baugrundstücke, der dahinterstehende Rechtsgedanke ist jedoch ohne weiteres auch auf bebaute Grundstücke übertragbar. Diesbezüglich ist auch die TGVG-Novelle LGBl Nr 95/2016 ins Treffen zu führen, die das Maß der Inländerdiskriminierung bezüglich bebauter Grundstücke deutlich steigert, indem für Inländer und damit auch für EU- bzw EWR-Gesellschaften mit Drittstaatsbeteiligung sogar die Erklärungspflicht entfällt, während für Österreichische Gesellschaften mit (mindestens zur Hälfte) Drittstaatsbeteiligung die Genehmigungspflicht aufrecht bleibt. Gleichzeitig hat die TGVG-Novelle LGBl Nr 95/2016 die geringe grundverkehrsrechtliche Schutzbedürftigkeit des Verkehrs betreffend bebauter Grundstücke unter Beweis gestellt. Ein triftiger sachlicher Grund, dass eine grundverkehrsrechtliche Regelungsbedürftigkeit hingegen beim Baugrundverkehr betreffend Österreichische Gesellschaften mit Drittstaatsbeteiligung besteht, ist nicht ersichtlich. Auch der maßgebliche Zweck der Kontrolltheorie, nämlich die Verhinderung einer Umgehung des Ausländergrundverkehrsrechts durch die Gründung von durch Ausländer kontrollierte Gesellschaften mit Sitz im Inland, greift angesichts des Umstands, dass dieser 'Umweg' über die Gründung einer mit Inländern gleichzustellenden Gesellschaft im EU-Ausland (vorliegend beispielsweise im knapp 40 km entfernten Mittenwald) offensteht, nicht [mehr] (vgl Müller, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, S 26 f).
Im Ergebnis fehlt es somit an einer sachlichen Rechtfertigung für die dargelegte Inländerdiskriminierung und liegt damit ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor.
Eine verfassungskonforme Auslegung insbesondere der Bestimmung des §2 Abs7 litb TGVG kommt nicht in Betracht bzw erweist sich als nicht zulässig. Die äußerste Grenze der verfassungskonformen Auslegung endet nämlich dort, wo der eindeutige Wortlaut der Norm oder der eindeutige Wille des Gesetzgebers keinen interpretativen Spielraum mehr eröffnet (vgl Öhlinger/Eberhard , Verfassungsrecht 10 , Rz 36 f; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger , Bundesverfassungsrecht, Rz 135; VfGH 06.06.2014, B773/2012-10). Das ist vorliegend der Fall; der klare Wortlaut gibt keinerlei Anlass zu einer verfassungskonformen Interpretation, die wiederum nur darin bestehen könnte, dass jener Teil des §2 Abs7 litb TGVG, der auf die Beteiligungsverhältnisse abstellt, unangewendet bleiben sollte. Auch am Willen des Gesetzgebers können keine Zweifel bestehen, da diese Bestimmung seit der Stammfassung LGBl Nr 61/1996 bzw LGBl Nr 82/1993, trotz einer Vielzahl erfolgter Novellierungen des TGVG unverändert beibehalten und keine 'Anpassung' vorgenommen wurde, weil diese im Ergebnis zu einer sehr weitgehenden – der Intention des Tiroler Landesgesetzgebers offensichtlich widersprechenden – Lockerung der Bestimmungen des Grundstückserwerbs durch Ausländer führen würde."
Zum Anfechtungsumfang führt das Landesverwaltungsgericht Tirol weiters aus:
"Entsprechend den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem – in dieser Grundverkehrsangelegenheit bereits ergangenen – Erkenntnis vom 14.06.2018, G416/2017-12, kommt gesetzlichen Begriffsbestimmungen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu, weil eine solche erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt wird. Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Vorschrift des §2 Abs7 litb TGVG um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung. Isoliert betrachtet legt sie lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person als 'Ausländer' im Sinne des TGVG zu gelten hat. Normativen Gehalt erhält der Begriff 'Ausländer' erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen des TGVG. Begriffsbestimmungen allein sind einer gesonderten Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B VG nicht zugänglich, vielmehr ist eine Begriffsbestimmung gemeinsam mit Regelungen anzufechten, in denen der entsprechende Begriff verwendet wird. "
4. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken ua wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
2. Zur Präjudizialität und zum Anfechtungsumfang im Allgemeinen:
Für Gesetzesprüfungsverfahren nach Art140 B VG sind besondere Prozessvoraussetzungen einzuhalten. Insbesondere muss ein Antrag ein bestimmtes Begehren enthalten.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B VG setzt daher voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache präjudiziell sind (siehe VfGH 14.06.2017, G26/2017; vgl auch VfSlg 20.010/2015.; VfGH 19.11.2015, G498/2015 ua; VfGH 13.10.2016, G33/2016 ua; VfGH 30.11.2016, G286/2016). Die angefochtene Bestimmung muss eine Voraussetzung der Entscheidung bilden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Bestimmung von der entscheidenden Behörde angewandt wurde; vielmehr sind auch jene Bestimmungen, die eine Behörde im Anlassfall zwar nicht angewandt hat, richtigerweise aber anwenden hätten müssen, präjudiziell im Sinne des Art140 B VG (siehe dazu Rohregger , Art140 B VG in Korinek/Holoubek-Kommentar, 6. Lfg. 2003, Rz. 123). Weiters sind auch jene Normen präjudiziell, die weder angewandt wurden noch anzuwenden gewesen wären, die aber der VfGH in seinem Anlassverfahren anzuwenden hätte und die eine Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH bilden ( Rohregger , aaO., Rz 123, VfSlg 9751/1979). Ein Mangel der Präjudizialität liegt dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offensichtlich nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht kommt ( Öhlinger/Eberhard , Verfassungsrecht, 11. Aufl. 2016, Rz. 1013).
Angefochtene gesetzliche Bestimmungen sind genau zu bezeichnen, sodass (nur) die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage bereinigt wird. Dabei kommt es insbesondere darauf an, den Aufhebungstatbestand klar abzugrenzen, damit 'einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur (gänzlichen) Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil möglichst keine Bedeutungsänderung erfährt.' (VfSlg 16.507/2002; siehe Öhlinger/Eberhard , aaO., Rz. 1017; vgl auch VfSlg 11.190/1986). 'Der VfGH hat insbesondere zu klären, ob mit der Aufhebung jener Norm, die den behaupteten verfassungswidrigen Eingriff in die Rechtsposition der Normunterworfenen bewirkt, vorgegangen werden muss, oder ob mit der Aufhebung einer anderen Bestimmung das Auslangen gefunden werden kann' (VfSlg 19.496/2011, siehe auch VfSlg 16.756/2002). Bleibt auch nach der Aufhebung einer angefochtenen Bestimmung eine Verfassungswidrigkeit bestehen, ist der Antrag unzulässig ( Rohregger , aaO., Rz. 215). 'Wird nur ein Teil jener Bestimmungen, die eine Verfassungswidrigkeit (mit)begründen, angefochten und lässt sich die Verfassungswidrigkeit durch deren Aufhebung nicht gänzlich beseitigen, so ist der Antrag wegen zu eng gefassten Anfechtungsumfanges zurückzuweisen' ( Rohregger , aaO., Rz. 2015 mit Verweis auf VfSlg 12.762/1991; vgl VfGH 18.06.2015, G28/2015; 07.10.2015, G315/2015; 25.02.2016, G495/2015; 26.02.2016, G179/2016). Kommt der VfGH zum Ergebnis, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit zwar vorliegt, dass deren Sitz aber außerhalb des in Betracht kommenden Aufhebungssubstrates zu finden ist, so ist ihm eine Aufhebung verwehrt ( Rohregger , aaO. Rz. 281). Der Aufhebungstatbestand ist somit bei sonstiger Unzulässigkeit hinsichtlich aller untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen zu erfassen (VfSlg 13.965/1997, 16.911/2003, 17.422/2004).
So entschied der VfGH bereits, dass dann, wenn gegen einen Befreiungstatbestand verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, eben dieser und nicht der Grundtatbestand angefochten werden muss. Die behauptete Verfassungswidrigkeit könne nämlich durch die Aufhebung des Befreiungstatbestandes beseitigt werden und somit die inhaltliche Änderung des Gesetzes in einem wesentlich geringeren Ausmaß als im Fall einer Aufhebung des Grundtatbestandes erfolgen (VfSlg 15.299/1998; Berka , Verfassungsrecht, 6. Aufl. 2016, Rz. 1099).
Weiters ist auf ein Erkenntnis des VfGH hinzuweisen, in dem er befand, der Antrag der Wiener Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen im ASVG richte sich nur gegen die Bestimmungen der §§238 Abs1 und 261 ASVG, den vorgetragenen Bedenken liege aber eine Rechtslage zugrunde, die sich aus dem Zusammenwirken dieser Bestimmungen mit den jeweiligen – im Antrag wiedergegebenen – Übergangsbestimmungen, insbesondere jener des §607 Abs4 (betreffend §238 Abs1 ASVG) und Abs15 ASVG (betreffend §261 Abs2 ASVG), ergebe. Die Bedenken ergäben sich aber erst aus dem gemeinsamen Regelungsgehalt aller Bestimmungen, was auch im Antrag durch Beispiele illustriert werde. Der VfGH wies den Antrag der Wiener Landesregierung mit der Begründung zurück, der Anfechtungsumfang sei angesichts des Zusammenwirkens der bekämpften Regelung mit einer Übergangsbestimmung zu eng gefasst worden (siehe VfSlg 17.594/2005).
Der soeben dargestellten Judikatur folgend entschied der VfGH auch in dem diesem Verfahren im Gegenstand vorausgegangenen Verfahren zu GZ G416/17 (Rz. 28), gesetzlichen Begriffsbestimmungen käme in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu, weil eine solche erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt werde (bezugnehmend auf VfSlg 17.340/2004, 18.087/2007 und VfGH 12.12.2016, G105/2016).
3. Zur Anfechtung der antragsgegenständlichen Wortfolge im §2 Abs7 litb TGVG 1996 und der §§12, 25 und 32 Abs1 lita TGVG im Hauptantrag:
a. Die vor dem LVwG beschwerdeführende GmbH ist im gegenständlichen Verfahren durch den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck in ihren Rechten berührt. Das LVwG Tirol weist in seinem Antrag nach Art140 Abs1 Z1 lita B VG darauf hin, dass die Entscheidung der Bürgermeisterin auf §2 Abs7 litb TGVG 1996 gestützt sei. Es beruft sich darauf, dass die Unterscheidung zwischen In- und Ausländern nach den Bestimmungen des §2 Abs7 litb TGVG 1996 erfolge. Weil §2 Abs7 litb TGVG eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung sei, sei diese – so das LVwG – 'gemeinsam mit Regelungen anzufechten, in denen der entsprechende Begriff verwendet wird.' Im Hauptantrag beantragt das LVwG Tirol deshalb die Aufhebung der Wortfolge 'oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören' in §2 Abs7 litb gemeinsam mit den §§12, 25 und 32 Abs1 lita TGVG.
Begründend führt das LVwG zusammenfassend aus, dass die durch den Bescheid erfolgte Diskriminierung deshalb stattfände, weil eine gleichheitswidrige Unterscheidung zum einen zwischen österreichischen juristischen Personen, an denen Kapitalbeteiligungen von Drittstaatsangehörigen bestehen, und zum anderen juristischen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines im §3 Abs1 TGVG 1996 genannten Staates – das sind die anderen EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten – gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, entstehe (siehe Antrag LVwG, aaO., 7 ff). Deshalb stelle die derzeitige Rechtslage eine Inländerdiskriminierung dar, die im Rahmen des Gleichheitssatzes zu prüfen sei. Nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- bzw EWR-Mitgliedstaates gegründete juristische Personen mit Sitz innerhalb der Union bzw des EWR seien sohin gleichgestellt mit inländischen natürlichen Personen und folglich unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder nicht einem Genehmigungsverfahren nach den §§12 f TGVG 1996 unterworfen. Vielmehr unterlägen sie lediglich beim Erwerb unbebauter Grundstücke der Anzeige- bzw Erklärungspflicht nach §9 TGVG 1996; beim Erwerb bebauter Grundstücke entfalle sogar diese Pflicht.
Das Landesverwaltungsgericht ortet die seiner Ansicht nach solcherart gegebene Diskriminierung in der genannten Wortfolge im §2 Abs7 litb iVm den §§3 und 12 f TGVG 1996 (Antrag aaO., 9, erster Absatz: 'Aus diesem Grund diskriminiert §2 Abs7 litb iVm §§3 und 12 f TGVG Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug'). Der Hauptantrag bezieht sich im Gegensatz dazu allerdings auf die in Rede stehende Wortfolge im §2 Abs7 litb und die §§12, 25 und 32 Abs1 lita TGVG.
Es ist daher festzustellen, dass das LVwG den Sitz der (behaupteten) verfassungswidrigen Diskriminierung in der genannten Wortfolge im §2 Abs7 litb TGVG 1996 in Verbindung mit den §§3 und 12 f leg.cit. erblickt und nicht in den vom Antrag (mit)umfassten §§25 und 32 Abs1 lita TGVG.
b. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung bewirkt §2 Abs7 litb TGVG 1996 per se tatsächlich keine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung. Im Gegenteil hat der VfGH landesgesetzliche Regelungen, 'die eine juristische Person dann als Ausländerin qualifiziert, wenn ihr Gesellschaftskapital ganz oder überwiegend in ausländischem Besitz ist, für verfassungsrechtlich unbedenklich' erachtet (so zum §4 Abs2 TGVG 1983 VfSlg 13.303/1992, vgl auch VfSlg 7230/1973, 10.993/1986; zu Personengesellschaften VfGH 10.6.1991, B216/91). Ebenso entschied der VfGH im Beschluss vom 14.06.2018, GZG 416/2017-12, die Begriffsbestimmung in §7 Abs2 litb TGVG 1996 erhalte ihren normativen Gehalt erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen des TGVG 1996. Insofern lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH daher ableiten, dass eine allfällige verfassungsrechtlich unzulässige Diskriminierung nicht allein durch eine Regelung, wie sie in §2 Abs7 litb zweiter Anwendungsfall TGVG 1996 verbrieft ist, vorliegt. Dasselbe gilt auch für die §§12 und 13 TGVG 1996, welche per se noch keine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung bewirken; diese regeln nämlich – ohne in einer bestimmten Form zwischen Fallgruppen zu differenzieren – die Genehmigungspflicht von Rechtserwerben im Ausländergrundverkehr und die hiervon bestehenden Ausnahmen sowie die maßgebenden Genehmigungsvoraussetzungen.
Erst im Rahmen der Europäischen Integration Österreichs wurde es unionsrechtlich erforderlich, Staatsangehörige anderer EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen, was es künftighin ausschloss, diese weiterhin dem Regime des Ausländergrundverkehrs zu unterwerfen. In gleicher Weise mussten im Gebiet der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässige juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die im Rahmen einer der angeführten unionsrechtlichen Grundfreiheiten Rechts[er]werbe tätigen, entsprechenden österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften grundverkehrsrechtlich gleichgestellt werden; auch diese durften sohin nicht weiter dem Regime des Ausländergrundverkehrs unterworfen werden.
Eben aus diesem Grund wurde die Gleichstellungsbestimmung des §3 TGVG 1996 geschaffen, die in ihrem Abs1 die gebotene Gleichstellung natürlicher Personen und in ihrem Abs2 jene juristischer Personen bzw sonstiger rechtsfähiger Personengemeinschaften vorsieht. An dieser Stelle sei ergänzend angemerkt, dass §3 Abs3 TGVG 1996, der sonstige unionsrechtliche bzw staatsvertragliche Gleichstellungspflichten berücksichtigt, bezogen auf den Anlassfall ebenso wenig relevant ist wie die Beweislastregel des Abs4 leg.cit.; letztere deshalb nicht, weil die Beteiligungsverhältnisse an der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht strittig sind.
c. Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich nach Ansicht der Tiroler Landesregierung schlüssig, dass der Sitz der im Antrag (behaupteten) unzulässigen Inländerdiskriminierung unmittelbar im §3 Abs1 und 2 leg.cit. liegt, die beide insofern zusammenhängen, als die (hier) für juristische Personen einschlägige Bestimmung des Abs2 auf jene des Abs1 verweist. Oder mit anderen Worten gesagt: Die im Antrag behauptete Inländerdiskriminierung könnte sich bei der vom Landesgesetzgeber gewählten Regelungstechnik nur aus einer zu engen Fassung der Gleichstellungsverpflichtung des §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 ergeben, und zwar dann, wenn diese nicht berücksichtigen sollte, dass es dem Gesetzgeber im Zug der Umsetzung von Unionsrecht außer in Fällen, in denen ein besonderer sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, verwehrt ist, Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug ungünstiger zu behandeln als solche, in denen ein entsprechender Unionsrechtsbezug vorliegt.
Die betreffende Wortfolge im §2 Abs7 litb und §12 TGVG 1996 hätten daher – wenn überhaupt – lediglich im Zusammenhang mit §3 Abs1 und 2 leg.cit., angefochten werden können. Dass letztlich auch das LVwG von diesem Zusammenhang ausgeht und in seiner Begründung die Diskriminierung gerade nicht in den §§25 und 32 Abs1 lita TGVG 1996 sucht, wurde vorhin unter lita bereits dargelegt. Insoweit ist der Hauptantrag daher jedenfalls zu eng gefasst. Im konkreten Fall liegt zwar ein Zusammenhang – aber kein untrennbarer Zusammenhang (vgl bspw. VfSlg 19.982/2014) – vor, weil der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit einzig im §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 liegt (siehe Punkt 4 litb), welcher auch gesondert angefochten hätte werden können.
Die von den Antragstellern begehrte Aufhebung der antragsgegenständlichen Wortfolge im §2 Abs7 litb TGVG 1996 sowie der §§25 und 32 Abs1 lita leg.cit. würde außerdem einen weitreichenden Eingriff in den Willen und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bedeuten. Aus der Sicht des Gesetzgebers sollen ausländische juristische Personen, die keiner Privilegierung durch das Unionsrecht unterliegen, weiterhin dem für sie zulässigen Ausländerverkehr unterliegen. Auch sie sind derzeit von der antragsgegenständlichen Wortfolge mitumfasst. Im Fall einer Aufhebung dieser Wortfolge wären sie aber wie Inländer zu behandeln, wodurch der Grundverkehr auch für sie geöffnet würde).
d. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass der vorliegende Hauptantrag auf der Grundlage des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nicht auf die Aufhebung der den Sitz der (behaupteten) Diskriminierung umrahmenden Bestimmungen abzielt, weil der in Betracht kommende Aufhebungsumfang bzw das -substrat, in dem im Hauptantrag nicht mit angefochtenen §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 zu finden ist. Der Antrag ist sohin unter Berücksichtigung der unter Punkt 2 genannten Judikatur zu eng gefasst und daher unzulässig.
4. Zur Anfechtung einer Reihe von Bestimmungen im TGVG 1996 in den Eventualanträgen:
a. Die Festlegung des Prüfungsgegenstandes ist Sache des Antragstellers ( Rohregger , aaO., Rz. 26). Dabei hat er die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen – und nämlich für jede angefochtene Bestimmung (Rohregger, aaO., Rz. 221). Wie der VfGH zuletzt zu GZ G129/2017 vom 06.03.2018 entschied, ist es Sache des Antragstellers, wenn mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Gesetzesstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, 'die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen (VfSlg 19.317). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen der Antragsteller zu präzisieren. (VfSlg 16.923, 17.099, 17.102, 19.675; VfGH vom 13.9.2013, G61/2013; vom 5.3.2014, G79/2013).'
b. Vom LVwG Tirol wurde es demgegen weithin (vgl hierzu insbesondere die Ausführungen unter der folgenden litc) unterlassen, die geltend gemachten Bedenken den einzelnen von den Eventualanträgen umfassten Bestimmungen zuzuordnen. Diese Zuordnung fehlt jedenfalls zur Gänze hinsichtlich der §§23, 24, 25 und 32 TGVG 1996, auf die weder in der Antragsbegründung noch in den Ausführungen zum Anfechtungsumfang Bezug genommen wird. Zwar dürfte dies im Wesentlichen auch auf die übrigen eventualiter angefochtenen Bestimmungen (nämlich den §2 Abs7 litb in Verbindung mit §3 Abs1 und 2 und §12 f TGVG 1996) zutreffen, fehlen doch auch hierzu nähere Ausführungen im Rahmen der Darlegungen zum Anfechtungsumfang. Allerdings verortet das LVwG Tirol die von ihm behauptete unzulässige Diskriminierung – wenngleich nur an einer Stelle der Antragsbegründung – im '§2 Abs7 litb iVm §§3 und 12f TGVG'.
Selbst wenn man dies als ausreichend ansehen sollte, kommt eine Anfechtung der §§2 Abs7 und §12 f TGVG 1996 aus den unter Punkt 3 zum Hauptantrag dargelegten Gründen (vgl insbesondere dessen litb, c und d) zulässigerweise nicht in Betracht, liegt der Sitz der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit doch im Rahmen des §3 TGVG 1996. Allerdings ist in den Eventualanträgen anders als im Hauptantrag der §3 leg.cit. mit angefochten und es können allenfalls die vom LVwG Tirol vorgebrachten Bedenken zumindest denkmöglich in erkennbarer Weise auf diese Bestimmung fokussiert werden.
Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung schiene es daher zumindest nicht ausgeschlossen, die Zulässigkeit der Eventualanträge in Bezug auf §3 TGVG zu bejahen; dies jedenfalls dann, wenn man in der einmaligen Erwähnung dieser Bestimmung im zusammenfassenden Absatz der Antragsbegründung (siehe Antrag LVwG, aaO., 9) eine hinreichende Zuordnung der Bedenken im Sinn der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sieht. Die durch das Gesetz und die Rechtsprechung hierzu gebotene Zuordnung fehlt demgegenüber bei den Ausführungen zum Anfechtungsumfang, welche lediglich darauf hinweisen, dass neben der Begriffsbestimmung im §2 Abs7 litb TGVG 1996 auch Bestimmungen angefochten werden, welche den Begriff 'Ausländer' verwenden. Allerdings fehlen – obwohl in eventu eben die Aufhebung des gesamten §3 TGVG 1996 beantragt wird – Ausführungen dazu, weshalb diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit aufgehoben werden soll.
c. Selbst wenn man im Licht der vorhin dargestellten Zusammenhänge die Zulässigkeit des Antrages in Bezug auf §3 TGVG 1996 bejahen sollte, so besteht diese nämlich nicht insgesamt, sondern aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nur hinsichtlich des Wortes 'anderen' im §3 Abs1 leg.cit.:
Einleitend ist auf die bereits unter Punkt 2. bezogene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – im Fall einer Gesetzesaufhebung nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden darf, als dies zur (gänzlichen) Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist, wobei aber andererseits der verbleibende Gesetzesteil möglichst keine Bedeutungsänderung erfahren soll.
Die vom LVwG behauptete Verfassungswidrigkeit bestünde – wiederum zusammengefasst – nun darin, dass die beschwerdeführende Gesellschaft mit Sitz in Österreich im Vergleich zu Gesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet und dort ansässig sind, insofern schlechter gestellt sei, als sie anders als jene nur dann nicht dem Ausländergrundverkehr unterliegen würde, wenn ihr Gesellschaftskapital oder ihre Anteile am Vermögen zumindest mehrheitlich nicht Drittstaatsangehörigen gehören würden.
§3 Abs2 TGVG 1996 stellt '(j)uristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im Abs1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben,' für Rechtserwerbe im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleich.
Um bei dieser Ausgangslage die vom LVwG behauptete Verfassungswidrigkeit zu beheben, würde es folglich aber genügen, im §3 Abs1 TGVG 1996 das Wort 'anderen' aufzuheben. Wie unter Punkt 3.c. bereits dargelegt, verweist §3 Abs2 TGVG 1996 betreffend die Gleichstellung ua von 'ausländischen' juristischen Personen auf Abs1 leg.cit., wo jedenfalls dem strikten Wortlaut nach (zu der nach Ansicht der Tiroler Landesregierung unbeschadet dessen möglichen verfassungskonformen Interpretation vgl die Ausführungen unter Punkt II.) von einem 'anderen' EU-Mitgliedstaat bzw Vertragsstaat des EWR-Abkommens die Rede ist. Fiele nun dieses Wort weg, so wären alle nach dem Recht eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die dort auch ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, einander gleichgestellt, und zwar ohne Unterschied, ob diese einen Österreichbezug im dargelegten Sinn aufweisen oder nicht. Sie würden solcherart den Gegenpol zu 'Drittstaatsgesellschaften' darstellen, auf die keine der Gleichstellungspflichten des §3 Abs1, 2 und 3 TGVG 1996 zutrifft und die daher jedenfalls dem Ausländergrundverkehr unterliegen.
Zwar ist einzuräumen, dass in diesem Fall eine gewisse sprachliche Unschärfe in Bezug auf die vom §3 Abs1 unmittelbar umfassten natürlichen Personen entsteht, umfasst die dann verbleibende Wortfolge 'Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des ERW-Abkommens' – zumindest dem strengen Wortlaut nach dann auch österreichische Staatsangehörige, denen die genannte Personengruppe ja gleichgestellt werden soll. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung kann dies jedoch hingenommen werden, bleibt doch der Sinn und Zweck der Regelung ungeachtet dessen klar erkennbar.
Mit der Aufhebung ausschließlich des Wortes 'anderen' im §3 Abs1 TGVG 1996 würde wiederum der unter Punkt 2. bezogenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entsprochen, wonach eine Gesetzesaufhebung nur im geringsten erforderlichen Umfang in Betracht kommt. Auch in diesem Fall ist anzumerken, dass die vom LVwG Tirol begehrte Aufhebung des (gesamten) §3 TGVG einen weitreichenden Eingriff in den Willen und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bedeuten würde (siehe dazu im Folgenden litd).
Demgegenüber würde die gänzliche Aufhebung von §3 Abs2 TGVG 1996 einen nicht zu rechtfertigenden weitreichenden Eingriff in das Regelungsregime des Ausländergrundverkehres bedeuten, wobei hinzukäme, dass der unionsrechtlich gebotenen Gleichstellungspflicht der von dieser Bestimmung umfassten juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften nicht mehr entsprochen wäre, womit eine völlig unionsrechtswidrige Rechtslage herbeigeführt würde. Es liegt auf der Hand, dass dem Gesetzgeber dies nicht zugesonnen werden kann.
d. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass die Aufhebung der §§2 Abs7, 3 (in seiner Gesamtheit), 12, 13, 23, 24, 25 und 32 TGVG 1996 dazu führen würde, dass das Gesetz in seinem vom Gesetzgeber zugedachten Sinn nicht mehr vollziehbar wäre. Hierbei handelt es sich nämlich unter anderem um Regelungen betreffend die Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde bzw das Verfahren bei anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorgängen. Eine Aufhebung in diesem Umfang stünde somit diametral im Widerspruch zu der unter Punkt 2 bezogenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Bestimmungen möglichst konkret anzufechten sind, sodass nur die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage bereinigt und der verbleibende Teil möglichst keine Bedeutungsänderung erfährt. Somit darf nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden, als dies zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist ( Rohregger , aaO., Rz. 214).
Weiters spricht gegen die Aufhebung aller in Rede stehender Bestimmungen, die sich auf 'Ausländer ' beziehen, dass hiermit der im Grunde zulässige Ausländergrundverkehr (VfSlg 13.303/1992) als solcher in Frage gestellt würde.
e. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das Aufhebungsbegehren in den Eventualanträgen zu weit gefasst ist, wobei überdies in der Darlegung des Anfechtungsumfanges Ausführungen dazu fehlen, welche Bestimmung aus welchem Grund angefochten werden. Solche Ausführungen finden sich in ganz rudimentärer Form vielmehr nur in der Antragsbegründung, wobei – selbst wenn man dies als hinreichend ansehen sollte – eine Prüfung der geltend gemachten Normbedenken auf das Wort 'anderen' im §3 Abs1 TGVG beschränkt bleiben müsste.
Damit erweisen sich nach Ansicht der Tiroler Landesregierung auch die Eventualanträge – soweit sie über das Wort 'anderen' im §3 Abs1 TGVG hinausgehen – jedenfalls als unzulässig.
II. Verfassungsmäßigkeit der Gesetzeslage; dies jedenfalls
im Licht einer möglichen verfassungskonformen Interpretation
Sollte der VfGH entgegen der Rechtsmeinung der Tiroler Landesregierung zum Ergebnis gelangen, dass der Antrag des LVwG Tirol auf der Grundlage des Art140 Abs1 Z1 lita B VG zulässig ist, so liegt nach Ansicht der Tiroler Landesregierung aus folgenden Gründen keine Inländerdiskriminierung durch das TGVG 1996 vor:
1. Historische Entwicklung der derzeitigen Rechtslage im TGVG 1996:
Wie bereits dargestellt wurde, entschied der VfGH bereits vor der Einführung des §3 TGVG 1996 über die Verfassungsmäßigkeit der Kategorisierungen in §2 Abs7 TGVG 1996. Sie stellten seiner Ansicht nach keine Ausländerdiskriminierung dar (siehe insbesondere VfSlg 13.303/1992).
Bei der Erlassung des §3 TGVG 1996 war es die Intention des Gesetzgebers, natürliche Personen aus EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten den österreichischen natürlichen Personen völlig gleichzustellen. Gleiches galt für juristische Personen im Rahmen der Marktfreiheiten (EBRV 341/99 zur Novelle LGBl Nr 75/1999, 3, zu Z3 [§3]). Auch in der TGVG-Novelle 2009, LGBl Nr 60, wurde vom Gesetzgeber wiederum die 'Gleichstellung von österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften mit natürlichen und juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens' normiert (EBRV 322/09 zur Novelle LGBl Nr 60/2009, 10, zu Z9). Schon hieraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber durch §3 Abs2 TGVG 1996 keine Schlechterstellung inländischer Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw von juristischen Personen mit Sitz in Österreich herbeiführen wollte. Ganz im Gegenteil ging es ihm um eine völlige Gleichstellung der in Rede stehenden Gruppen von Personen bzw Rechtspersonen.
2. Verfassungskonforme Interpretation des §3 TGVG 1996:
In diesem Sinne geht die Tiroler Landesregierung davon aus, dass die gegenständlichen Gesetzesbestimmungen – selbst sollte die von der Antragstellerin behauptete Verfassungswidrigkeit vorliegen – einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sind. Wie bereits dargelegt wurde, entsteht eine allfällige Diskriminierung (technisch gesprochen) 'inländischer juristischer Personen bzw rechtsfähiger Personengemeinschaften' ausschließlich durch §3 Abs1 TGVG 1996, und zwar konkret durch das Wort 'anderen' hierin. Demnach sind Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens für den Geltungsbereich des TGVG 1996 den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Auch juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im §3 Abs1 TGVG 1996 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind nach §3 Abs2 TGVG 1996 österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung der Niederlassungs-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit erfolgt.
Deshalb sollte §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 im Wege einer verfassungsrechtlichen Interpretation derart ausgelegt werden, dass unter die im Abs2 leg.cit. verwiesenen 'im Abs1 [leg.cit.] genannten Staaten' einerseits die (anderen) EU-Mitgliedstaaten und die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens fallen, andererseits aber auch Österreich darunter fällt, zumal Österreich gleich den anderen in Rede stehenden Staaten Teil der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftraumes ist. Im Rahmen dieser Verweisung ist unter den 'anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens' im Zusammenhang, auch wenn hierbei eine sprachliche Ungenauigkeit eingestanden werden muss, auch Österreich zu verstehen. Eine allfällige Inländerdiskriminierung ist solcherart dem Gesetz nicht (mehr) zu unterstellen. Vor diesem Hintergrund ist – selbst ausgehend von der von Antragstellerseite (behaupteten) Gleichheitswidrigkeit – eine gleichheitskonforme Auslegung des im §3 Abs2 TGVG 1996 verwiesenen Abs1 leg.cit. – der zufolge bestimmte Staatsangehörige von den Bestimmungen des §2 Abs7 TGVG 1996 ausgenommen sind – im Rahmen dieser Verweisung dahingehend möglich, den Erwerb eines Grundstücks durch inländische juristische Personen bzw rechtsfähige Personengemeinschaften grundverkehrsrechtlich nicht anders zu behandeln als durch ebensolche Rechtsträger aus (anderen) EU-Mitgliedstaaten bzw EWR-Vertragsstaaten.
Die Grenze einer verfassungskonformen Interpretation liegt dort, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig widerspricht ( Öhlinger/Eberhard , Verfassungsrecht, 11. Aufl. 2016, Rz. 37). Diese Grenze wird – ungeachtet der (wie dargelegt) einzuräumenden sprachlichen Ungenauigkeit – allerdings dem Sinn nach nicht überschritten, wenn man berücksichtigt, dass der Staat Österreich zum Kreis der (alle gleich zu behandelnden) EU-Mitgliedstaaten bzw EWR-Vertragsstaaten gehört. Aus der Verwendung des Wortes 'anderen' im gegebenen Zusammenhang ergibt sich im Rahmen der anzustellenden verfassungskonformen Interpretation somit auch dann keine dem Wortlaut widersprechende Regelung, wenn man sie unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber nachweislich angestrebten Gleichstellung (vgl den obigen Punkt 1) für alle Gesellschaften etc. mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat bzw EWR-Vertragsstaat, sei es in Österreich oder in einem sonstigen in Rede stehenden Staat, einheitlich anwendet; denn bei den 'nach den Rechtsvorschriften eines der im Abs1 genannten Staaten' nach §3 Abs2 TGVG 1996 handelt es sich um Staaten, für deren Gesellschaften unabhängig davon, in welchem dieser Staaten sie ihren Sitz haben, das unionsrechtlich vorgegebene Regelungsregime zur Anwendung kommen soll, sodass durch die Subsumption auch Österreichs unter jene Staaten kein Widerspruch entsteht.
Dementsprechend fallen sämtliche juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und demensprechend in einem dieser Staaten ihren Sitz haben, im besagten Sinn unter die 'Gleichstellung' im Rahmen des §3 TGVG 1996.
Im Fall einer verfassungskonformen Interpretation des §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 ist überdies kein Grund erkennbar, wonach der Inhalt der genannten Bestimmung nicht hinreichend determiniert bliebe (siehe zur Prüfung des VfGH hinsichtlich der hinreichenden Determinierung einer verfassungskonform interpretierten Regelung zB VfSlg 17.555/2005).
Die gegenteilige Ansicht des LVwG Tirol, welches die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation verneint, braucht insofern nicht eingegangen werden, als dessen Überlegungen bei §2 Abs7 litb TGVG 1996 ansetzen. Wie unter Punkt I.3. ausführlich dargelegt, liegt der Sitz der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit jedoch im §3 Abs1 und 2 TGVG 1996. Davon abgesehen liegt auch die vom LVwG Tirol behauptete Diskrepanz zwischen diesem Auslegungsergebnis und der gesetzgeberischen Absicht so nicht vor (vgl hierzu die Gesetzmaterialien oben unter Punkt 1). [...]"
5. Die Salzburger Landesregierung hat ebenfalls eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
B. Zur Sache:
Ohne die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde vorwegnehmen zu wollen, wird in der Sache wie folgt Stellung genommen:
I. Betroffenheit des Landes Salzburg:
1. Die Wortfolge in der Begriffsbestimmung, deren Aufheben als verfassungswidrig vom Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt wird, ist Bestandteil der Definition des Ausländerbegriffs im §2 Abs7 T.GVG und bewirkt, dass unter anderen auch juristische Personen, die ihren Sitz nicht im Ausland, sondern im Inland haben, Ausländer im grundverkehrsrechtlichen Sinne darstellen, wenn deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehören.
2. Fast wortgleich sieht auch §9 Abs1 litc (Salzburger) Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002 idF LGBl Nr 70/2015, (in Hinkunft kurz: 'S.GVG') vor, dass (unter anderem) 'juristische Personen …, deren Gesellschaftskapital bzw –vermögen sich ausschließlich oder überwiegend in ausländischem Eigentum befindet,' als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten. Dass es sich dabei um juristische Personen mit Sitz im Inland handeln muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass juristische Personen mit Sitz im Ausland bereits unter §9 Abs1 litb S.GVG angeführt sind.
3. Auch das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 knüpft in den Bestimmungen §§11 f, 17 ff, 20, 22 und 26 an die Ausländereigenschaft gemäß §9 Abs1 S.GVG das Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb grundverkehrsrelevanter Rechte, sofern der Erwerb nicht gemäß §10 Abs1 S.GVG im Rahmen des EU- bzw EWR-Rechts in Ausübung der in lita bis lite angeführten Freiheiten bzw Rechte oder gemäß §10 Abs2 S.GVG auf Grund staatsvertraglicher Inländergleichstellung erfolgt. Auch nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 gilt daher, dass österreichische Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung von Drittstaatsangehörigen beim Erwerb von grundverkehrsrelevanten Rechten einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, worin das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Benachteiligung gegenüber 'ähnlich strukturierten EU-Gesellschaften' (Antrag Seite 8, letzter Absatz) sieht.
4. Inwieweit die Ausländerdefinition im §9 Abs1 litc S.GVG von einer allfälligen Aufhebung der in Beschwerde gezogenen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof materiell betroffen wäre, hinge wohl von der konkreten Begründung der Aufhebung ab, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auch die Verfassungskonformität der entsprechenden Salzburger Bestimmungen in Frage stellen könnte. Aus diesem Grund ist darzulegen, welche Überlegungen gegen die vom Landesverwaltungsgericht Tirol behauptete Inländerdiskriminierung sprechen.
5. Da für die Beurteilung der Verfassungskonformität einer Teilregelung auch der Gesamtkontext relevant sein kann, wird für das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß §11 Abs3 S.GVG eine bescheidmäßige Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist, wenn der Rechtserwerber erklärt, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäfts zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen wird, worüber die Landesregierung als Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung auszustellen hat. Bei der dem Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation wäre daher nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 der Erwerb der Liegenschaft, die den beiden russischen Staatsbürgern bereits als Hauptwohnsitz dient, problemlos möglich, wenn sich diese entschließen könnten, selbst statt über eine zwischengeschaltete Gesellschaft zu erwerben.
II. Zur Reichweite der Inländergleichstellung von EU-Gesellschaften:
6. Als Ausgangspunkt seiner rechtlichen Überlegungen bezieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zweimal auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache Konle , Rs C-302/97, und zwar auf Seite 7 des Antrages: 'Im Lichte des Urteils des EuGH vom 01.06.1999, Rs C-302/97, Konle , Rn 55, räumt nun aber die Kapitalverkehrsfreiheit ein umfassendes, vom Erwerbszweck unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken aller Art ein …' sowie auf Seite 8 des Antrages: 'Zum anderen vermittelt die Kapitalverkehrsfreiheit im Lichte des Konle -Urteils des EuGH (1.6.1999, Rs C 0302/97, Rn 55) ein umfassendes, vom Zweck des Rechtserwerbes unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken jeder Art, sodass sämtliche Grunderwerbe durch EU-Gesellschaften bereits auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit zulässig sind …'.
7. Rn 55 der Konle -Entscheidung, auf die in den beiden Zitaten verwiesen wird, lautet: 'Nach alledem brauchen die Fragen nach der Auslegung der Artikel 6 und 52 EG-Vertrag nicht mehr geprüft zu werden.' Wie sich aus diesem Satz oder aus anderen Feststellungen der Konle -Entscheidung das vom Landesverwaltungsgericht Tirol postulierte umfassende Recht schlüssig ableiten lassen soll, bleibt unklar.
8. Die Konle -Entscheidung traf vielmehr ausschließlich eine Aussage über die seinerzeit im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 vorgesehene Genehmigungspflicht für den Erwerb von Baugrundstücken und erklärte diese für unvereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit, da weder die für die Zulässigkeit von Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit erforderliche Voraussetzung der nicht diskriminierenden Anwendung noch die zusätzlich erforderliche Voraussetzung des Fehlens weniger einschneidender Verfahren vorlagen (Rn 49). Die Gefahr der diskriminierenden Anwendung wurde mit dem weiten Beurteilungsspielraum der Behörden, der einem freien Ermessen sehr nahe kommt, sowie mit der aus den erläuternden Bemerkungen hervorgehenden Absicht einer eingehenderen Überprüfung bei Ausländern als bei Inländern begründet (Rn 41). Die Not-wendigkeit von Genehmigungsverfahren (das Fehlen weniger einschneidender Verfahren) wurde vom EuGH mit dem Argument verneint, dass zur Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben für die bestimmungsgemäße Nutzung von Grund und Boden, insbesondere hinsichtlich von Zweitwohnsitzen, die Möglichkeit von Sanktionen (Geldbußen, Androhung der Zwangsversteigerung, Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts) bei Verstößen gegen eine Erklärung genüge (Rn 42 bis 48).
9. Die Konle -Entscheidung stellt damit nur die Unvereinbarkeit eines dem Erwerb von Rechten an Grund und Boden vorgeschalteten Genehmigungsverfahrens im Bereich des Grundverkehrs mit Baugrundstücken mit der Kapitalverkehrsfreiheit fest, da ein solches für den Regelungszweck, nämlich die Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Bodennutzung samt Bestimmungen hinsichtlich der Zweitwohnnutzung, nicht notwendig sei. Darüber hinausgehende Schlussfolgerungen, die den Grundverkehr mit Ausländern betreffen, wie die Aussagen, dass 'sämtliche Grunderwerbe durch EU-Gesellschaften bereits auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit zulässig sind' und dass sich daraus ergäbe, 'dass Gesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat letztlich österreichischen natürlichen Personen gleichgestellt sind', erscheinen hingegen überschießend.
10. Es ist grundsätzlich richtig, dass es für die Qualifikation als EU-Gesellschaft nur auf die Gründung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sowie den satzungsmäßigen Sitz, den Sitz der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung, nicht aber auf die Staatsangehörigkeit der die Gesellschaft kontrollierenden Kapitaleigner ankommt; dies ist jedenfalls ausdrücklich für den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit im Art54 AEUV normiert. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass dasselbe Prinzip uneingeschränkt auch im Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit gilt.
11. Bei der Kapitalverkehrsfreiheit ist vielmehr zu beachten, dass gemäß Art63 Abs1 AEUV zwar alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind, dass aber gemäß Art64 Abs1 AEUV dadurch nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder berührt wird, die am 31. Dezember 1993 auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien bestehen. Alle österreichischen Bundesländer haben durch die Aufrechterhaltung ihrer Bestimmungen über den Grundverkehr mit Ausländern von dieser „Stillstandsklausel“ Gebrauch gemacht.
12. Soll dieses den Mitgliedstaaten zugestandene Recht nicht weitgehend ausgehöhlt und ineffektiv gemacht werden, kann daraus nur die Konsequenz gezogen werden, dass in anderen Mitgliedstaaten gegründete Gesellschaften, deren Kapital von Drittstaatsausländern kontrolliert wird, sich in Hinblick auf jene Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat auf Grund der im Art64 Abs1 AEUV normierten Stillstandsklausel aufrechterhalten hat, nicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen können, sondern den aufrechterhaltenen Beschränkungen unterliegen. In anderen Rechtsbereichen, in denen ein Mitgliedstaat nicht von der Stillstandsklausel Gebrauch gemacht hat, ist die Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit hingegen möglich. Insbesondere muss die Sperrwirkung der Stillstandsklausel für reine Formalgesellschaften gelten, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie gegründet wurden (und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben), keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, sondern von Drittstaatsausländern nur zu dem Zweck gegründet wurden, um in einem anderen Mitgliedstaat Rechte erwerben oder ausüben zu können, die sie als Drittstaatsausländer auf Grund der in Übereinstimmung mit der Stillstandsklausel aufrecht erhaltenen Beschränkungen nicht erwerben oder ausüben könnten.
13. Die zentrale Prämisse für die Begründung der Inländerdiskriminierung, nämlich dass Gesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat letztlich österreichischen natürlichen Personen vollständig gleichgestellt seien und die Frage der Staatsangehörigkeit der am Gesellschaftskapital beteiligten Personen keine Rolle spiele, ist daher in Frage zu stellen.
14. Angesichts des gebirgsbedingt geringen Ausmaßes der besiedelbaren und bewirtschaftbaren Fläche in Bundesländern wie Tirol und Salzburg bei gleichzeitig hohem Druck auf den Boden-markt auf Grund der hohen touristischen Attraktivität ist die Möglichkeit, den Grundverkehr mit Drittstaatsausländern beschränken zu können, von besonderem Interesse. Die Möglichkeit, auch die Umgehung der Beschränkungen des Erwerbs durch Drittstaatsausländer durch Gründung von inländischen Gesellschaften auszuschließen, sollte keinesfalls aufgegeben werden, solange keine zwingend entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH vorliegt.
III. Zur Inländerdiskriminierung von juristischen Personen:
15. Selbst wenn den in Punkt II dargelegten Überlegungen nicht gefolgt wird, bestünde noch kein zwingender Grund, die angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unter dem Titel der Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig aufzuheben, da die Überlegungen zur Inländerdiskriminierung von natürlichen Personen nicht schematisch auf juristische Personen übertragen werden dürfen:
16. Juristische Personen sind kein Selbstzweck, sondern juristische Hilfsmittel, um rechtliche, insbesondere wirtschaftliche Abläufe zweckmäßig zu gestalten. Der Umfang, in dem juristische Personen Träger von verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sind, insbesondere Anspruch auf Gleichbehandlung haben, muss sich immer an dem Zweck, zu dem ein bestimmter Typus von juristischer Person vom Gesetzgeber eingerichtet wurde, orientieren. Kapitalgesellschaften dienen im Wesentlichen der Förderung wirtschaftlicher Betätigung, indem sie die Kapitalaufbringung durch Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das eingebrachte Kapital erleichtern und den Bestand als Träger von Rechten und Pflichten von den Gesellschaftern unabhängig machen, zT auch indem sie die Übertragung von Beteiligungen erleichtern. Keinesfalls ist es jedoch der Zweck von Kapitalgesellschaften, die Umgehung von für natürliche Personen geltenden Beschränkungen im Bereich des Grundverkehrs mit Ausländern zu ermöglichen.
[…]"
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016; vgl hiezu auch 14.6.2018 G416/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 9.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt wurde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben wurde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar insofern, als der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Antrage also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
1.2. Die Tiroler Landesregierung zieht in ihrer Äußerung ua den Anfechtungsumfang des Hauptantrages in Zweifel, weil der in Betracht kommende Aufhebungsumfang bzw das -substrat in dem im Hauptantrag nicht angefochtenen §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 zu finden sei. Der Antrag sei sohin zu eng gefasst und daher unzulässig.
1.3. Mit diesem Vorbringen ist die Tiroler Landesregierung nicht im Recht.
§3 Abs1 und 2 leg.cit. stehen mit den übrigen im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen in keinem derart engen Zusammenhang, dass von einer untrennbaren normativen Einheit auszugehen wäre (vgl zB VfSlg 19.903/2014).
Vielmehr erweist sich der Hauptantrag als zulässig, weil er sowohl die Wortfolge "oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlangen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören" in §2 Abs7 litb TGVG – auf die sich die verfassungsrechtlichen Bedenken hauptsächlich beziehen – als auch die wesentlichen Bestimmungen des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens umfasst, die der Begriffsbestimmung in §2 Abs7 litb leg.cit. ihren normativen Gehalt verleihen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Eventualanträge des Antrages nicht einzugehen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Der Antrag erweist sich als nicht begründet:
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol begründet seine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen im Wesentlichen damit, dass die Frage der Staatsangehörigkeit der am Gesellschaftskapital beteiligten Personen bei Gesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat – unionsrechtlich geboten – keine Rolle spiele. Demgegenüber seien Gesellschaften mit Sitz in Österreich (wie im vorliegenden Fall) benachteiligt, weil diese nur dann als Inländer gelten würden, wenn deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen nicht mindestens zur Hälfte Drittstaatsangehörigen gehörten. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe keine sachliche Rechtfertigung.
2.2.2. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15.5.2003, Rs. C-300/01, Salzmann II , Rz 41 erkannt hat, beschränkt ein Verfahren der vorherigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bereits durch seinen (Regelungs-)Gegenstand die Grundfreiheiten (im dort zugrunde liegenden Verfahren die Kapitalverkehrsfreiheit) des AEUV. Gleichwohl kann eine solche Maßnahme zulässig sein, wenn mit ihr in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, dh geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hiezu erforderlich ist (vgl hiezu insbesondere auch EuGH 1.6.1999, Rs. C-302/97, Konle , Rz 39; 5.3.2002, verb. Rs. C-515/99, Reisch ua , Rz 28 ff.; 23.9.2003, Rs. C-452/01, Ospelt , Rz 34). Bezieht sich eine derartige Maßnahme auf einen Rechtserwerb durch eine juristische Person, darf die Regelung im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit des AEUV (vgl Art49 ff. leg.cit.) nicht darauf abstellen, ob "die Anteilseigner und Geschäftsführer eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen" (vgl zB EuGH 25.7.1991, Rs. C-221/89, Factortame , Rz 30 f.).
Allerdings findet das Unionsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung (vgl etwa EuGH, Salzmann II , Rz 32).
2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber (EU-)Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl VfSlg 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997, 17.150/2004, 18.226/2007). Sofern der Sitz einer juristischen Person im Inland liegt, kann auch sie sich grundsätzlich auf den Gleichheitssatz berufen (vgl zB VfSlg 5513/1967, 7230/1973, 13.405/1993). Sofern eine juristische Person ihren Sitz im EU-Ausland hat, erstreckt sich der Schutzumfang des Gleichheitssatzes auch auf diese (vgl VfSlg 19.077/2010, 19.156/2010).
Den Gedanken einer besonderen sachlichen Rechtfertigung hat der Verfassungsgerichtshof – unter Hinweis auf die "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Unionsrecht – auch auf die sogenannte "Inländerdiskriminierung" übertragen (VfSlg 14.863/1997, 14.963/1997, 15.683/1999). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte im Verhältnis zu Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (vgl VfSlg 17.150/2004, mit Verweis auf Öhlinger/Potacs , Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht², [2001], 82 ff.; Holoubek , "Inländerdiskriminierung" im Wirtschaftsrecht, in: Aicher/Holoubek/Korinek [Hrsg.], Gemeinschaftsrecht und Wirtschaftsrecht [2000], 159 ff.; Baumgartner , EU-Mitgliedschaft und Grundrechtsschutz, 1997, 208 ff.).
Die "doppelte Bindung" des Gesetzgebers lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung unionsrechtlich geboten ist, als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht (vgl VfSlg 19.529/2011).
2.2.4. Nach §1 Abs1 litc TGVG gilt das Gesetz ua für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, wenn der Rechtserwerber "Ausländer" ist. Eine juristische Person gilt dann als "Ausländer" iSd TGVG, wenn sie entweder ihren Sitz im Ausland hat oder ihr Gesellschaftskapital oder ihre Anteile am Vermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehören (vgl §2 Abs7 litb leg.cit.). Damit bestimmt das TGVG die "Ausländereigenschaft" sowohl nach der Sitz- und Inkorporationstheorie als auch – um die Umgehung des Ausländergrundstücksverkehrsrechts durch die Gründung von durch "Ausländer" kontrollierte Gesellschaften mit Sitz im Inland zu verhindern – nach der Kontrolltheorie (vgl OGH 1.4.2008, 5 Ob 52/08w).
Demgegenüber sind gemäß §3 Abs2 TGVG juristische Personen und sonstige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben ("EU/EWR-Gesellschaften"), österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art49 AEUV bzw Art31 des EWR-Abkommens, des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art56 AEUV bzw Art36 des EWR-Abkommens, der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art63 AEUV bzw Art40 des EWR-Abkommens erfolgt. Demzufolge unterliegen juristische Personen aus dem EU/EWR-Ausland, an denen mehrheitlich Drittstaatsangehörige beteiligt sind – im Gegensatz zu juristischen Personen mit Sitz im Inland, an denen Drittstaatsangehörige in vergleichbarer Weise beteiligt sind – keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht.
§12 Abs1 TGVG unterwirft Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Rechtserwerb bestimmter Rechte durch "Ausländer" zum Gegenstand haben, der Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde (vgl insbesondere §12 Abs1 lita Z1 leg.cit., der die Genehmigungspflicht für den Eigentumserwerb an Baugrundstücken vorsieht). Im Anschluss daran legt §13 TGVG die Voraussetzungen fest, unter denen die Genehmigung nach §12 leg.cit. erteilt werden darf. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den Rechtserwerb durch einen "Ausländer" vor, hat die Grundverkehrsbehörde nach §25 Abs1 TGVG die Genehmigung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen (vgl §32 Abs1 leg.cit. zur Zulässigkeit der Grundbuchseintragungen von Rechten iSd §12 Abs1 TGVG,).
2.2.5. Die Tiroler Landesregierung führt hiezu zusammengefasst aus, dass es im Rahmen der Europäischen Integration unionsrechtlich erforderlich geworden sei, Staatsangehörige anderer EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen, womit ausgeschlossen worden sei, diese weiterhin dem Regime des Ausländergrundstücksverkehrs zu unterwerfen. In gleicher Weise seien im Gebiet der EU bzw des EWR ansässige juristische Personen, die im Rahmen einer der angeführten unionsrechtlichen Grundfreiheiten Rechtserwerbe durchführten, entsprechenden österreichischen juristischen Personen gleichgestellt; auch diese hätten sohin nicht weiter dem Regime des Ausländergrundstücksverkehrs unterworfen werden dürfen. Aus diesem Grund sei die Gleichstellungsbestimmung des §3 TGVG geschaffen worden, die in ihrem Abs1 die gebotene Gleichstellung natürlicher Personen und in ihrem Abs2 jene juristischer Personen vorsehe. Durch diese Bestimmung habe der Gesetzgeber keine Schlechterstellung von juristischen Personen mit Sitz in Österreich herbeiführen wollen. Ganz im Gegenteil sei es ihm um eine völlige Gleichstellung der in Rede stehenden Gruppen bzw Rechtspersonen gegangen.
2.2.6. Wie die Materialien (vgl Erläut zu RV 317 BlgLT [Tir.] 16. GP, 8) zu LGBl 95/2016 offenlegen, sind juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die insbesondere die im Einklang mit Art54 AEUV formulierten Tatbestandsmerkmale des §3 Abs2 TGVG erfüllen, im Rahmen der Ausübung der im §3 Abs2 leg.cit. genannten Grundfreiheiten oder sonst staatsvertraglich verbürgter Freizügigkeitsrechte, unabhängig von der Staatsangehörigkeit allfälliger an der Gesellschaft beteiligter natürlicher Personen, "begünstigt". In einem Sachverhalt mit Bezug zu den Grundfreiheiten des AEUV besteht somit – nach dieser Rechtslage – kein Anwendungsbereich für eine Kontrolltheorie, wie sie etwa §2 Abs7 litb TGVG vorsieht (vgl zB EuGH, Factortame , Rz 30 f.).
2.2.7. Zudem bestimmt Art54 AEUV, über die Gleichstellungsverpflichtung des §3 Abs2 TGVG hinaus, dass jene Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, natürlichen Personen, die den Mitgliedstaaten angehören, gleichgestellt sind. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union umfasst die Niederlassungsfreiheit zudem bereits das Recht auf Erwerb eines Grundstückes, das zu Zwecken der Wohnsitznahme durch den Unternehmer notwendig ist (vgl EuGH 14.1.1988, Rs. 63/86, Kommission/Italien , Slg. 1988, 29 [Rz 16 ff.]; s. hiezu Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht [1996] 77 f.; Hörtenhuber , (Ausländer-)Grundverkehr nach dem EU-Beitritt, ZfRV 1995/6, 221 [224]).
2.2.8. Demgegenüber wäre es im Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich möglich, "Immobilieninvestitionen" (und somit den Erwerb von Baugrundstücken) im Verhältnis zu Drittstaaten zu beschränken. Da die Regelungen des Tiroler Ausländergrundstücksverkehrs – insbesondere die "Kontrolltheorie" der Begriffsdefinitionen – materiell betrachtet (vgl EuGH 24.5.2007, Rs. C-157/05, Holböck , Rz 40) bereits vor dem Stichtag (31.12.1993) bestanden haben, hätten die Genehmigungsvorschriften für ausländische juristische Personen grundsätzlich beibehalten werden können (zu juristischen Personen als "Ausländer" iSd TGVG vgl schon §1 Abs1 litb TGVG 1983, LGBl 69/1983). Damit wäre es dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich gewesen, Regelungen beizubehalten, die zum einen den Zielen des Ausländergrundstücksverkehrsrechts Rechnung tragen und zum anderen unterschiedslos auf Inländer und EU/EWR-Ausländer anwendbar sind.
Im vorliegenden Sachverhalt ist allerdings der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet, deren Bestimmungen im AEUV eine der "Stillhalteklausel" des Art64 Abs1 AEUV entsprechenden Regelung nicht vorsieht.
2.2.9. Vergleicht man nun einen reinen Inlandssachverhalt – wie den Anlassfall – in dem eine juristische Person, die ihren Sitz in Österreich hat, nach österreichischem Recht gegründet wurde, und deren Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte im Eigentum von Drittstaatsangehörigen steht, ein bebautes Grundstück in Tirol erwerben möchte, mit einem Sachverhalt, in dem der besagte Rechtsvorgang zB von einer juristischen Person beantragt wird, an der dieselben Beteiligungsverhältnisse bestehen, die jedoch nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet worden ist und deren Sitz in einem dieser Staaten liegt, zeigt sich, dass das TGVG zwischen beiden Sachverhalten differenziert:
Erfüllt eine juristische Person eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens) die Voraussetzungen des §3 Abs2 TGVG und übt sie den Rechtserwerb im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Art49 ff. AEUV aus, ist sie einer österreichischen juristischen Person gleichgestellt, unabhängig davon, ob an ihr Drittstaatsangehörige beteiligt sind oder nicht.
Demgegenüber wird eine juristische Person durch das TGVG benachteiligt, die zwar nach österreichischem Recht gegründet worden ist und deren Sitz im Inland liegt, die aber als "Ausländer" iSd §2 Abs7 litb TGVG gilt, weil an ihrem Gesellschaftskapital oder an ihrem Vermögen mindestens zur Hälfte Drittstaatsangehörige beteiligt sind (vgl Müller in ders/Weber, TGVG. Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 – Kommentar [2017] §3, S 71).
2.2.9.1. Bei solchen Beteiligungsverhältnissen ist daher eine in Österreich gegründete Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, "Ausländer" iSd TGVG, eine "EU/EWR-Gesellschaft" hingegen einer inländischen Gesellschaft gleichgestellt. Nach dem TGVG unterliegt erstere bei Rechtserwerben an Baugrundstücken einer Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde gemäß §§12 f. iVm 25 Abs1 TGVG, letztere nicht.
2.2.10. Mit dieser Systematik ist zwar eine Schlechterstellung juristischer Personen mit Sitz in Österreich, deren Gesellschaftskapital oder deren Anteile am Vermögen mindestens zur Hälfte im Eigentum von Drittstaatsangehörigen stehen, gegenüber juristischen Personen mit vergleichbarer Drittstaatsbeteiligung, welche die Voraussetzungen des §3 Abs2 TGVG erfüllen, verbunden. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist diese Unterscheidung allerdings sachlich gerechtfertigt:
Der Verfassungsgerichtshof zieht hiebei zunächst nicht in Zweifel, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Rechtserwerbe an bebauten Grundstücken durch Ausländer (im vorliegenden Fall durch Drittstaatsangehörige) einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen (vgl EB zur RV 884 BlgNR 11. GP, 1 und 5), in dessen Rahmen die Behörden den Grundstückerwerb – bei Nichtvorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen – untersagen können (vgl §13 TGVG).
Hiebei ist auch auf Art10 Abs1 Z6 B VG zu verweisen, der "Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen", von der Kompetenz des Bundes ausnimmt. Aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die spezifische Behandlung des Ausländergrundverkehrs gegenüber dem Grundstücksverkehr zwischen Inländern bereits auf Verfassungsebene angelegt ist.
Da dieses Interesse an einer besonderen Regulierung des Ausländergrundverkehrs nun unabhängig davon besteht, ob der Grundstückserwerb durch eine natürliche oder durch eine juristische Person erfolgt, liegt es am Landesgesetzgeber, nähere Kriterien für die Bestimmung der Eigenschaft einer juristischen Person als In- oder Ausländer festzulegen. Die in §2 Abs7 litb TGVG (alternativ zur Sitztheorie) zum Ausdruck gebrachte Kontrolltheorie, welche die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen in die Betrachtung miteinbezieht, ist kein unsachliches Instrument zur Lösung dieser Aufgabe (vgl zur Unbedenklichkeit dieser Regelung auch VfSlg 7230/1973).
Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um eine besondere Konstellation, zumal die von §2 Abs7 litb TGVG als "Ausländer" qualifizierten juristischen Personen, am Maßstab des Gleichheitssatzes unter Umständen (nämlich dann, wenn ihr Sitz im Inland liegt) als "Inländer" anzusehen sind. Diese Unterscheidung hat aber weder Einfluss auf die Sachlichkeit der in §2 Abs7 litb TGVG niedergelegten Kriterien noch auf die Regelungsbedürftigkeit der demnach als "Ausländergrundverkehr" geltenden Transaktionen (vgl zur Unbedenklichkeit der differenzierten Betrachtung in materien- und verfassungsrechtlicher Perspektive VfSlg 7230/1973, 13.303/1992, 13.405/1993; insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol zitierten Erkenntnis VfSlg 17.150/2004, welches nicht die spezifische Beurteilung juristischer Personen betraf).
Wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol schließlich vorbringt, dass es §2 Abs7 litb TGVG seit Erlassung des §3 Abs2 TGVG nicht mehr erlaubt, den Grundstückserwerb durch ausländische juristische Personen lückenlos zu regulieren – wie dies vom Tiroler Landesgesetzgeber mit der angefochtenen Bestimmung ursprünglich beabsichtigt wurde (vgl EB zur RV 884 BlgNR 11. GP, 1 und 5) –, lässt auch dies keine Zweifel an der grundsätzlichen Sachlichkeit der Regelung aufkommen. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, ist die Frage, ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, nämlich nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes zu messen (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlangen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören" in §2 Abs7 litb TGVG in Verbindung mit §§12, 25 und 32 Abs1 lita TGVG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.