RS0011825 – OGH Rechtssatz
Lassen sowohl die Eintragung im Grundbuch als auch der zugrunde liegende Erwerbstitel Zweifel über den Umfang des Wohnungsrechtes aufkommen ( bloßer Hinweis auf § 521 ABGB ), kann der Erwerber der Liegenschaft nicht darauf vertrauen, daß dem Wohnungsberechtigten nicht auch ein Fruchtnießungsrecht zusteht. Ergeben sich Zweifel über Inhalt und Umfang des belastenden Rechtes, hat er geeignete Erkundigungen einzuziehen.