BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 514

§ 514c) der Bauführungen;

Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen Zufall nothwenig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des verwendeten Capitals zu vergüten schuldig.

Entscheidungen
6
  • Rechtssätze
    5