(1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft kommt an den in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften des Bundes samt Zubehör unbeschadet der daran bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere der Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des § 1 Abs. 1 aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.
(2) Die Gesellschaft tritt hinsichtlich der Liegenschaften im Sinn des § 1 Abs. 1
1. zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt,
2. soweit es sich um nach § 1 Abs. 2 erster Satz übertragene Liegenschaften handelt, mit Inkrafttreten einer danach erlassenen Verordnung oder zu dem in der Verordnung bestimmten Zeitpunkt
in alle diese Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.
(3) Die Einräumung des Fruchtgenußrechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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