RS0009349 – OGH Rechtssatz
Unter der im § 44 ABGB, geforderten unzertrennlichen Gemeinschaft kann nicht nur der gleichzeitige Aufenthalt der Ehegatten in ein und derselben Wohnung verstanden werden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist daher durch die Rückkehr des Ehemannes in die eheliche Wohnung noch nicht gegenstandslos geworden, sondern es sind die Behauptungen der Antragstellerin zu überprüfen, daß es sich um ein bloßes Nebeneinanderwohnen handelt.