RS0117250 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung für das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten ist, dass im Zeitpunkt der Vernehmung (ungeachtet des Vorliegens allfälliger Nichtigkeitsgründe und Auflösungsgründe) eine formell gültige, also eine im Inland wirksam geschlossene (§§15, 17 EheG) oder eine im Ausland geschlossene, nach österreichischem Recht als gültig anzuerkennende (§§16 Abs2, 17 IPRG) Ehe (§44 ABGB) mit dem Angeklagten besteht oder früher bestanden hat.