RS0028716 – OGH Rechtssatz
Der Ehegatte der Dienstnehmerin hat als deren gesetzlicher Erbe nur dann Anspruch auf die Abfertigung, wenn er im Zeitpunkt des Todes seiner Frau tatsächlich einen konkreten Unterhaltsanspruch im Sinne des § 44 ABGB (vgl SpR Nr 16 neu) besessen hat.