Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die gemeinsam ausgeführten Berufungen der C* GmbH sowie der D* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. November 2025, GZ Hv*-41, über Antrag des Berichterstatters (§ 294 Abs 3 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO haben die C* GmbH sowie die D* GmbH die durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. November 2025 wurde der ** geborene A* B* Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (zu I./), des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2, 148 erster Fall StGB (zu II./) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (zu III./) schuldig erkannt. Die C* GmbH und die D* GmbH als Privatbeteiligte wurden gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat B* in ** und andernorts
Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg richten sich die rechtzeitigen, gemeinsam angemeldeten (ON 42) und ausgeführten (ON 45), Berufungen der Privatbeteiligten, mit der sie (undifferenziert) den Zuspruch von EUR 62.891,87 begehren.
B* hat Gegenausführungen dazu erstattet und beantragt, den Rechtsmitteln nicht Folge zu geben (ON 46).
Die Berufungen sind als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Privatbeteiligten, der trotz Verurteilung des Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, steht die Berufung aus dem Grund zu, dass über seine Ansprüche bereits gemäß § 366 Abs 2 StPO hätte entschieden werden können (§ 283 Abs 4 zweiter Satz, § 366 Abs 3 StPO). Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ist dabei immer von der Beschwer durch die Entscheidung über konkret geltend gemachte privatrechtliche Ansprüche abhängig ( Spenling in WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 8). Hat der Privatbeteiligte dagegen in erster Instanz kein bestimmtes Begehren gestellt oder seine Ansprüche nicht gehörig ausgeführt, ist seine Berufung unzulässig und in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ( Spenling aaO § 366 Rz 21).
Denn der Privatbeteiligte muss, damit über seine privatrechtlichen Ansprüche entschieden werden kann, längstens bis zum Schluss des Beweisverfahrens wie in einer Zivilklage ein bestimmtes Begehren stellen, das auf Leistung (Zahlung eines Geldbetrages oder Rückstellung einer Sache), auf Unterlassung, auf Feststellung oder Rechtsgestaltung oder auf Widerruf nach §§ 43, 1330 Abs 2 ABGB gerichtet sein kann. Ein Zahlungsbegehren ist zu beziffern, die Forderung „so viel wie möglich“ reicht nicht aus ( Spenling aaO Vor §§ 366-379 Rz 50; vgl auch Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rz 10; Schilchegger in LiK-StPO² § 67 Rz 20; Kodek in Kert/Kodek , HB Wirtschaftsstrafrecht² Rz 20.31; Geroldinger in Fasching/ Konecny³ III/1 § 226 ZPO Rz 105; Planitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 226 Rz 26; Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO 6 § 226 Rz 4/1; Ziehensack in Höllwerth/ Ziehensack, ZPO² § 226 Rz 20). Tut er das nicht, ist (bereits) seine Anschlusserklärung (recht besehen) zurückzuweisen (§ 67 Abs 4 Z 3 StPO).
Hier haben die C* GmbH und die D* GmbH als deren Alleingesellschafterin (ON 2.1, 6), gemeinsam vertreten durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei, erstmals am 24. September 2024 angegeben, sich mit einem (Teil-)Schadenersatzbetrag von EUR 46.931,00 dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen (ON 2.1, 21). In einer weiteren Eingabe, die am 9. Dezember 2024 bei Gericht einlangte, dehnten sie unter Vorlage zusätzlicher Urkunden ihren Anschluss auf EUR 178.916,53 aus (ON 6.1, 2). Im Zuge der Hauptverhandlung vom 26. November 2025 erklärten sie schließlich, dort vertreten durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt, ihren Privatbeteiligtenanschluss mit einem Restbetrag von EUR 118.802,89 zu beziffern (ON 40, 3).
Eine Aufschlüsselung der Schadensbeträge auf die beiden Gesellschaften (die nach den Urteilsfeststellungen [US 3 f] beide geschädigt wurden) erfolgte zu keinem Zeitpunkt (so bereits US 7).
Weil aber Gesellschaften mit beschränkter Haftung ungeachtet des Beteiligungsverhältnisses rechtlich selbstständige juristische Personen bleiben (Trennungsprinzip; vgl etwa Rüffler/ Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 Einleitung Rz 4), stehen etwa Forderungen einer GmbH gegen Dritte selbst im Fall der Einmanngesellschaft nicht der Gesellschafterin (hier: der Muttergesellschaft) zu und können sie auch nicht von dieser im eigenen Namen geltend gemacht werden. Dementsprechend haben Gesellschafter auch keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihnen durch eine Verminderung des Gesellschaftsvermögens entstanden sind. Umgekehrt stehen Forderungen der Gesellschafter nicht der GmbH zu ( Aicher/S.-F. Kraus/Spendel in Straube/Ratka/Rauter , WK-GmbHG § 61 Rz 4 mwN; vgl auch S.-F. Kraus/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 61 Rz 7). In gleicher Weise ist im Zivilprozess die GmbH von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden (RIS-Justiz RS0035239) und ist beispielsweise eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht möglich, wenn ein Alleingesellschafter Forderungen der Gesellschaft einklagt (RIS-Justiz RS0035266; Aicher/S.-F. Kraus/Spendel aaO § 61 Rz 20).
Ausgehend davon wären die durch die Straftaten des B* geschädigten Gesellschaften gehalten gewesen, je für sich die von ihnen verfolgten privatrechtlichen Ansprüche zu beziffern. Ihre gemeinschaftliche Erklärung wird demgegenüber den Anforderungen von § 67 Abs 3 StPO nicht gerecht.
Demzufolge wäre – unabhängig von der Frage, wie das Anerkenntnis des B*(ON 39.2, 2; ON 40, 3 und 13) zu bewerten ist – (bereits) die Anschlusserklärung zurückzuweisen gewesen (§ 67 Abs 4 Z 3 StPO) und fehlt den Berufungswerberinnen jedenfalls die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels (erneut: Spenling aaO § 366 Rz 21).
Deren gemeinsam ausgeführten Berufungen sind daher zurückzuweisen, was ihre Pflicht zum Ersatz der durch das Rechtsmittelverfahren verursachten Kosten nach sich zieht (§ 390a Abs 1 zweiter Satz StPO; zur Anwendung dieser Bestimmung [auch] auf ein unzulässiges Rechtsmittel: 12 Os 142/23h; Lendl in WK-StPO § 390a Rz 8; Öner in LiK-StPO² § 390a Rz 9).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden