B92/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
In dem einen Bestandteil der Vlbg. Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. 11/1974, bildenden Tarif für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und Gemeindeverwaltung ist in TP 62 für die" Genehmigung ... der Verbücherung bzw. des Erwerbes des Pfandrechtes an Grundstücken und Bauwerken i. S. des § 435 ABGB für bzw. durch Ausländer (§ 3 Abs. 1 lit. h Vlbg. Grundverkehrsgesetz) "eine Verwaltungsabgabe festgelegt. Für die Gesetzmäßigkeit der Festlegung dieser Verwaltungsabgabe ist Voraussetzung, daß die genannten, in TP 62 der Verwaltungsabgabenverordnung angeführten Angelegenheiten solche der Landesverwaltung sind. Diese TP 62 verweist auf § 3 Abs. 1 lit. h GVG, wonach das Pfandrecht an Grundstücken und Bauwerken i. S. des § 435 ABGB zugunsten von Ausländern nur mit Genehmigung der Behörde bücherlich eingetragen bzw. durch gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten Pfandbestellungsurkunde erworben werden kann. Der VfGH hat keine Bedenken, daß es sich bei der Erwerbung von Grundstücken und Bauwerken i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 435, § 435 ABGB} für bzw. durch Ausländer um Vorgänge des Grundstücksverkehrs handelt, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (i. d. F. B-VG BGBl. 27/1969) von den Ländern verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen werden können. Es ist zu berücksichtigen, daß die Verwertung verpfändeter Grundstücke und Bauwerke nicht bloß im Wege der Zwangsversteigerung (die durch § 3 Abs. 3 GVG besonders erfaßt ist) , sondern auch im Wege der Zwangsverwaltung möglich ist (§§ 97 ff. Exekutionsordnung) . Soweit durch eine solche Beschränkung gerichtliche Amtshandlungen sachverhaltsmäßig vom Vorliegen einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Pfandrechtserwerbes abhängig gemacht sind, ist eine solche Regelung durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG} gedeckt. Die in TP 62 Verwaltungsabgabenverordnung unter Verweis auf § 3 Abs. 1 lit. h GVG angeführten Angelegenheiten sind somit solche der Landesverwaltung.