RS0015092 – OGH Rechtssatz
Trotz der allgemeinen Fassung des § 435 ABGB sind nicht alle baulichen Herstellungen auf fremden Grund als Bauwerke iS des § 435 ABGB anzusehen, insbesondere nicht Buden von Wandergewerbetreibenden, Werkzeughütten bei Straßenbauten, Reklametafeln, einfache Badehütten, wohl aber Wochenendhäuser.