RS0009430 – OGH Rechtssatz
Läßt eine GmbH, deren Firma aus einem Personennamen und dem Gesellschaftszusatz besteht, diesen bei der Werbung weg und verwendet sie nur den Personennamen, so verstößt sie hiedurch gegenüber dem Namensträger weder gegen § 43 ABGB noch gegen § 37 Abs 2 HGB und § 9 UWG, wenn der Namensträger als Gesellschafter der Aufnahme seines Namens in den Firmenwortlaut zugestimmt hat.