§ 301 Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
§ 301 Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen. — ABGB
§ 301 Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018027
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Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.