BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 301

§ 301Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.

Entscheidungen
5