Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 301

§ 301Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.

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5