Jagdeinrichtungen (besonderen Anlagen), die in Ausübung des im § 66 JG (für das Land Vorarlberg) eingeräumten Rechtes errichtet wurden, werden nicht nach § 297 ABGB Zugehör des Grundstückes, auf dem sie stehen, sondern Zugehör (Nebensache) des Jagdrechtes, das von der zitierten jagdgesetzlichen Bestimmung bis zum Verfall zum dauernden Gebrauch desselben bestimmt wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden