JudikaturOGH

RS0009931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2007

Jagdeinrichtungen (besonderen Anlagen), die in Ausübung des im § 66 JG (für das Land Vorarlberg) eingeräumten Rechtes errichtet wurden, werden nicht nach § 297 ABGB Zugehör des Grundstückes, auf dem sie stehen, sondern Zugehör (Nebensache) des Jagdrechtes, das von der zitierten jagdgesetzlichen Bestimmung bis zum Verfall zum dauernden Gebrauch desselben bestimmt wird.

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