W198 2287156-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth NOWAK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 29.10.2024, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 24.05.2024, Zl. XXXX , wurde der örtlich zuständige Erwachsenenschutzverein Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Forsthausgasse 16-20, 1200 Wien, zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin beauftragt.
2. Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 05.07.2024, Zl. XXXX , Rechtsanwältin Dr. Elisabeth NOWAK aufgrund einer „erheblichen psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer massiven Desorganisationsproblematik bei Verdacht auf Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis“ zur Besorgung dringender Angelegenheiten (insbesondere auch zur Vertretung vor Gerichten) zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin bestellt.
3. Mit Bescheid vom 29.10.2024, VSNR: XXXX sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde) den Verlust der Notstandshilfe gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 04.07.2024 bis 29.08.2024 aufgrund Nichteinhaltung eines am 04.07.2024 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins aus.
4. Gegen diesen Bescheid vom 29.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin mittels von ihr unterschriebenem, persönlich verfasstem Schriftsatz vom 05.11.2024 samt dem dazugehörigen, ebenfalls von ihr unterschriebenem und persönlich verfasstem, ergänzenden Schreiben vom 20.11.2024 Beschwerde.
5. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.12.2024 vorgelegt. Die belangte Behörde wies darauf hin, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zum ausgesprochenen Leistungsverlust zu beabsichtigen, sofern das Ergebnis der angeordneten Terminwahrungsfähigkeitsüberprüfung durch die Pensionsversicherungsanstalt rechtzeitig vorliegt.
6. Mit Auftragserteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2024 wurde der Erwachsenenvertreterin aufgetragen, bekannt zu geben, ob die Beschwerde vom 05.11.2024 und der ergänzende Schriftsatz vom 20.11.2024 von ihr genehmigt werden.
7. Mit Schriftsatz vom 07.01.2025 gab die bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin innerhalb offener Frist bekannt, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 05.11.2024 und 20.11.2024 nicht genehmigt werden.
8. Am 14.01.2025 wurde der belangten Behörde der Schriftsatz der Erwachsenenvertreterin vom 07.01.2025 ins Parteiengehör gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Die Erwachsenenvertreterin genehmigte die Beschwerde vom 05.11.2024 sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 20.11.2024 nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Es ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde sowie im Zeitpunkt der Einbringung des ergänzenden Schriftsatzes eine Erwachsenenvertreterin bestellt war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 7 VwGVG gegen die Entscheidung der belangten Behörde vom 29.10.2024 Beschwerde erhoben.
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. die Rechtsfähigkeit.
Gemäß § 120 AußStrG hat das Gericht, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert, ihr zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen.
Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 ABGB die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 ABGB auch jene des Gerichts voraussetzt (§ 242 ABGB).
Wie festgestellt, war für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde und der Einbringung des ergänzenden Schriftsatzes eine Erwachsenenvertreterin insbesondere zur Vertretung vor Gerichten bestellt und genehmigte diese die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 05.11.2024 sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 20.11.2024 nicht.
Mangels Genehmigung durch die Erwachsenenvertretung war die Beschwerdeführerin nicht zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. VwGH 17.01.1995, 94/11/0274; VwGH 11.01.1989, 88/01/0255).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.