Bei den sogenannten Statusklagen, so auch der in § 156 ABGB normierten Ehelichkeitsbestreitungsklage als einer (rückwirkenden) Rechtsgestaltungsklage, bedarf es keines besonderen rechtlichen Interesses an der Klageführung, weil das Gesetz schon auf Grund des Tatbestandes von einem solchen als unmittelbaren Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgeht.
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