1) Die Bestreitungsfrist ist eine Ausschlußfrist, deren Ablauf nur durch die bestimmten, in § 156 Abs 3 ABGB angeführten Gründe gehemmt wird.
2) Der Umstand, daß der Kläger, als ihm die Unähnlichkeit bekannt wurde, nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaß (er war deutscher Staatsangehöriger), hat weder die Frist des § 156 ABGB gehemmt, noch hat die Erlangung der Staatsbürgerschaft im Jahre 1956 eine neue Frist in Lauf gesetzt.
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