Wenn die Klage nach § 156 ABGB mehr als ein Jahr nach der Geburt des Kindes überreicht wird, muß der Kläger für die Unehelichkeit des Kindes sprechende wahre Tatsachen behaupten, von denen er erst innerhalb Jahresfrist vor der Klagsanbringung Kenntnis erlangt haben darf. Ansonsten könnte die Fristversäumung durch den Ehemann entweder durch Mitteilung erdichteter Tatsachen an ihn oder durch Vorbringen belangloser Tatsachen behoben werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden