SZ 39/19
Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Dabei ist es bedeutungslos, daß die Klägerin hinsichtlich eines Anspruchteiles zunächst auf Leistung geklagt, diesen Anspruchteil aber ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen hatte
Entscheidung vom 28. Jänner 1966, 2 Ob 8/66
I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt. II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien
Die Klägerin hat am 4. November 1961 als Insassin eines Personenkraftwagens auf der Bundesstraße 17 in der Nähe von Sch. einen Verkehrsunfall erlitten. Im Vorprozeß ist mit Urteil des Erstgerichtes vom 22. Jänner 1964 u. a. - rechtskräftig - festgestellt worden, daß der Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden, die ihr aus dem vom Beklagten allein verschuldeten Unfall vom 4. November 1961 in Sch. entstunden, hafte. Im vorliegenden Prozeß eingeleitet durch die am 14. April 1965 erhobene Klage, macht die Klägerin weitere Ersatzansprüche wegen der Unfallsfolgen geltend. Die beklagte Partei hat Grund und Höhe bestritten und insbesondere Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht hat die Rechtssache hinsichtlich des Teilbegehrens von 2965.50 S samt Anhang für spruchreif erachtet und mit Teilurteil das Klagebegehren puncto 2965.50 S samt Anhang wegen Verjährung abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstinstanzliche Teilurteil dahin abgeändert, daß der Beklagte zur Zahlung des Betrages von 2965.50 S samt Anhang an die Klägerin verurteilt wurde. Verjährung liege nicht vor; der Anspruch der Klägerin sei der Höhe nach unbestritten, sodaß mit der Abänderung des Ersturteiles im Sinne des Zuspruchs des begehrten Teilbetrages vorzugehen sei.
Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache puncto 2965.50 S samt 4% Zinsen seit 14. April 1965 zur Fortsetzung der Verhandlung und zur neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.
Aus der Begründung:
Im genannten Vorprozeß hat die Klägerin in der Klage vom 25. November 1961 ein Schmerzengeld von 40.000 S samt Anhang sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich aller künftiger Schäden aus dem Unfall vom 4. November 1961 begehrt. Das Leistungsbegehren hat die Klägerin im Verlaufe des Prozesses erweitert und eingeschränkt; in der Tagsatzung vom 19. Jänner 1964 hat die Klägerin - unter anderem - von dem geltend gemachten Heilungskostenersatzbetrag von 7865.50 S das Teilbegehren von 2965.50 S mit Zustimmung des Prozeßgegners ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen; dazu hat das Erstgericht festgehalten, daß "die Rückziehung des Klagebegehrens im Teilbetrage von 2965.50 S deshalb erfolgt sei, um eine weitere Vertagung der Verhandlung zur Klärung der Frage zu ersparen, ob in diesem Umfange eine Zession der Ersatzansprüche von der Klägerin auf ihren Vertragsversicherer erfolgt sei". Im Urteil vom 22. Jänner 1964 hat das Erstgericht festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden, die ihr aus dem vom Beklagten allein verschuldeten Unfall vom 4. November 1961 entstunden, hafte, und der Klägerin den Betrag von 31.920 S samt Anhang zuerkannt, ein Mehrbegehren puncto 25.000 S aber abgewiesen (diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden). Im jetzigen Prozeß hat die Klägerin in der Klage vom 14. April 1965 - unter anderem - die seinerzeit zurückgenommene Teilforderung an Krankenhauskosten von 2965.50 S samt Anhang geltend gemacht; sie hat für alle Ansprüche auf das bezeichnete Feststellungserkenntnis hingewiesen. Der Beklagte hat das Klagebegehren dem Gründe und der Höhe nach bestritten und im besonderen Verjährung geltend gemacht. Zur Verjährungseinrede ihres Prozeßgegners hat die Klägerin in der Streitverhandlung laut Protokoll nichts vorgebracht. Das Erstgericht hat im bezogenen Teilurteil das Klagebegehren puncto 2965.50 S samt Anhang wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht aber war der Ansicht, daß Verjährung nicht gegeben sei, und hat in Abänderung des Ersturteils den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 2965.50 S samt Anhang an die Klägerin verurteilt, ausgehend von der Annahme, dieser Anspruch der Klägerin sei der Höhe nach unbestritten.
Zutreffend wendet sich der Revisionswerber gegen diese Annahme der Berufungsinstanz; sie wird ja durch die Aktenlage (es kommt diesbezüglich auf den jetzigen Prozeß an) nicht gedeckt; für das Erstgericht war allerdings die Erörterung der Höhe dieser Forderung entbehrlich, weil es den Bestand der Forderung an sich zufolge Verjährung verneinte; ist aber Verjährung nicht anzunehmen, dann kann über den erwähnten Teilanspruch nur abgesprochen werden, wenn die sonstigen Einwendungen der beklagten Partei geprüft worden sind. Insoweit muß der Revision Berechtigung zuerkannt werden.
Aus diesen Erwägungen ist die Ansicht der Berufungsinstanz, Verjährung liege bezüglich des Teilanspruches nicht vor, zu billigen. Dies führt aber im Sinne der obigen Ausführungen zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, damit die Höhe des bezogenen Anspruchs festgestellt werde. Demgemäß war wie im Spruche zu beschließen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden