G15/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den VfGH mangels Zuständigkeit zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen
Im Schriftsatz vom 17.01.2025 bringt der Einschreiter vor, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG auf Aufhebung des §1489 ABGB und des §528 Abs2 Z4 ZPO mit B v 09.01.2025, G195/2024-3, nicht vollinhaltlich und rechtsrichtig erledigt worden sei. Der VfGH wertet diesen Schriftsatz als Rechtsbehelf gegen den erwähnten Beschluss. Nach der stRsp des VfGH ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.