JudikaturJustizRS0033822

RS0033822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1959

Von einer nach den Bestimmungen der §§ 1421 oder 1431, 1432, 1433 ABGB rückforderbaren Leistung kann nicht die Rede sein, wenn bei ihrer Erbringung dem Empfänger nicht erkennbar war, daß für denjenigen, der sie nunmehr zurückverlangt, gezahlt worden ist.