3R144/25h – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Einzelunternehmer, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, wider die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen EUR 24.193,50 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 24.193,50) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30.06.2025, ** - 14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Werklohnanspruch des Klägers für seine von der Beklagten beauftragten Werkleistungen beim Bauvorhaben „**.
Der Kläger erbrachte die Leistungen (Innenwanddämmung Capatect Redstone Ytong-Spachtelung) aus dem Werkvertrag mit der Beklagten. Er legte dafür eine mit 21.08.2023 datierte Rechnung über EUR 19.156,40 netto, die spätestens am 23.08.2023 bei der Beklagten einlangte, sowie eine ebenfalls mit 21.08.2023 datierte Rechnung (beinhaltend Leistungen aus der ersten Rechnung) über einen Gesamtbetrag von EUR 50.294,40 netto ohne Berücksichtigung einer Teilzahlung. Diese Rechnung langte zwischen 22.09.2023 und 03.10.2023 bei der Beklagten ein. Die Beklagte nahm an diesen Rechnungen „Rechnungskorrekturen“ vor. Der Kläger legte für die Verkleidung von Türlaibungen eine weitere, mit 06.10.2023 datierte Rechnung Nr. 2300073 über EUR 1.317,00 netto.
Mit E-Mail vom selben Tag erhob Ing. C*, ein Bauleiter der Beklagten, Einwände gegen die übermittelten Rechnungen. Er teilte mit, nur einer „Schlussrechnungshöhe“ von EUR 25.000,00 netto zustimmen zu können. Da sich der Kläger und die Beklagte im Hinblick auf die vom Kläger abgerechneten Leistungen und Beträge und die von der Beklagten vorgenommenen Korrekturen uneinig waren, fand am 02.11.2023 eine Besprechung zwischen dem Kläger, dem Betriebsleiter der Beklagten, Ing. D*, und Ing. C* statt. Im Zuge dieser Besprechung einigten sich der Kläger und D* für sämtliche vom Kläger im Rahmen des Bauvorhabens ** erbrachten Leistungen auf einen Werklohn von EUR 28.840,00 netto. [F] Im Anschluss an die Besprechung erstellte Ing. C* ausgehend von den Rechnungen des Klägers auf der Grundlage der Einigung auf den Gesamtwerklohn von EUR 28.840,00 ein Schlussrechnungskonzept, das er dem Kläger übermittelte. Mit E-Mail vom 27.11.2023 übermittelte der Kläger der Beklagten dennoch eine Schlussrechnung über einen Gesamtbetrag von EUR 50.294,00 (vor Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen).
Die Beklagte leistete ab September 2023 mehrere Teilzahlungen auf die Werklohnforderung des Klägers, wobei sie einen Skonto in Anspruch nahm. Da der Kläger nicht in der „HFU-Liste“ eingetragen ist, überwies sie 25 % des jeweiligen Teilzahlungsbetrags (nach dem Skonto-Abzug) an das Dienstleistungszentrum-AGH (DLZ-AGH).
Bei der ersten Teilzahlung Anfang September 2023 nahm die Beklagte einen Skonto von EUR 675,00 in Anspruch. Sie zahlte EUR 9.618,75 direkt an den Kläger sowie EUR 3.206,25 an das DLZ-AGH. Bei der zweiten Teilzahlung Anfang Oktober 2023 nahm die Beklagte einen Skonto von EUR 75,00 in Anspruch. Sie zahlte EUR 1.068,75 direkt an den Kläger sowie EUR 356,25 an das DLZ-AGH. Bei der dritten Teilzahlung Anfang Oktober 2023 nahm die Beklagte einen Skonto von EUR 334,42 in Anspruch. Sie zahlte EUR 4.765,42 direkt an den Kläger sowie EUR 1.588,47 an das DLZ-AGH. Bei der Restzahlung Ende November/Anfang Dezember 2023 nahm die Beklagte einen Skonto von EUR 266,96 in Anspruch. Sie zahlte EUR 3.804,18 direkt an den Kläger sowie EUR 1.268,05 an das DLZ-AGH. Unter Berücksichtigung der Skonti leistete die Beklagte an den Kläger somit gesamt EUR 27.027,50 für die Innenwanddämmung Capatect Redstone Ytong-Spachtelung. Der Haftrücklass von EUR 1.422,50 ist noch offen.
Zudem zahlte die Beklagte Ende November/Anfang Dezember 2023 für die Zusatzleistungen (Verkleidung von Türlaibungen) EUR 390,00 an den Kläger.
Der Klägerals Inhaber eines Einzelunternehmens (vgl RS0035306) fordert von der Beklagten einen restlichen Werklohn von EUR 24.193,50 samt Zinsen. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe der Beklagten seine auftrags- und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen mit Schlussrechnung Nr. 2300063 vom 22.09.2023 mit EUR 23.266,50 verrechnet. Für das Verändern von Türlaibungen und Metallzargen, das Armieren der Flächen, das Spachteln und Schleifen, eine Zwischen- und Schlussbeschichtung mit Mineralfarbe habe er ihr mit der Rechnung Nr. 2300073 EUR 927,00 verrechnet. Er habe den vereinbarten Regiestundensatz von EUR 35,00 für die eingesetzten Facharbeiter verrechnet, sodass sich in Summe für 1.183 Stunden EUR 41.405,00 zuzüglich der Materialkosten errechneten. Man habe sich am 02.11.2023 nicht auf einen Gesamtabrechnungsbetrag von EUR 28.840,00 geeinigt. Die Beklagte hätte (im Nachhinein) gerne eine Pauschale mit ihm vereinbart, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Er habe auch keine Rechnungskorrektur zugesagt.
Die Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet ein, der Stundenaufwand für die beauftragten Regiearbeiten sei mit 180 Stunden für Facharbeiter à EUR 35,00 sowie mit 180 Stunden für Hilfsarbeiter à EUR 30,00, gesamt mit 360 Stunden (Bauleistung gemäß § 19 lit a UStG), und eine Nettoauftragssumme von EUR 11.700,00 festgelegt worden. Der Kläger sei auch direkt von der Bauherrin, der E* GmbH, mit den Maler- und Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben sowie von einem Dritten bei einem weiteren in der Nähe befindlichen Bauvorhaben auf Regiebasis beauftragt worden. Der Kläger sei offenbar nicht in der Lage gewesen, seine Leistungen dem jeweiligen Auftrag zuzuordnen. Die aufgewandten Regiestunden seien nicht angemessen. Der Kläger habe in seiner Abrechnung auch nicht zwischen Facharbeiter- und Hilfsarbeiterstunden unterschieden, sondern habe ausschließlich Facharbeiterstunden verrechnet. Obwohl nach dem Auftrags-LV in den Stundensätzen alle Zuschläge, Reisekosten und Übernachtungsentgelte enthalten seien, habe der Kläger Wegzeiten zur und von der Baustelle sowie „Anfahrtspauschalen“ verrechnet. Er habe ferner „sonstigen Geräteeinsatz“ sowie „Abdeckmaterial“ ohne vertragliche Grundlage verrechnet. Insgesamt habe sich seine Abrechnung als unschlüssig erwiesen.
Die Prüfung und die Korrekturen der Rechnungen seien am 02.11.2023 besprochen worden. Man habe sich in der Besprechung am 02.11.2023 auf einen Gesamtabrechnungsbetrag von EUR 28.840,00 netto geeinigt. In dem zwischen den Streitteilen abgestimmten Betrag von EUR 28.840,00 netto seien EUR 390,00 für die Herstellung von Türlaibungen bei der Talstation am 27.09.2023 und am 29.09.2023 enthalten gewesen. Der Kläger sollte vereinbarungsgemäß eine Schlussrechnung über insgesamt EUR 28.840,00 netto (darin EUR 390,00) übermitteln. BM Ing. C* habe dem Kläger noch am selben Tag die Vorlage für die Ausstellung der Schlussrechnung übermittelt. Entgegen den getroffenen Vereinbarungen habe der Kläger am 27.11.2023 die mit 22.09.2023 (rück-)datierte „Schlussrechnung“ über EUR 50.294,00 übermittelt, worin unter Berücksichtigung ihrer bis 06.10.2023 geleisteten Zahlungen ein (behaupteter) offener Restbetrag von EUR 28.605,69 netto ausgewiesen gewesen sei. Abgesehen von der vereinbarungswidrig neuerlichen (gesonderten) Abrechnung der nachträglich beauftragten Türlaibungen mit Rechnung Nr. 2300073 sei in der Abrechnung zwar bei ihren Teilzahlungen der Skonto und der AGH-Anteil von 25 % berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung der Klagsforderung. Der Kläger sei nicht in der HFU-Liste eingetragen, weshalb sie als Auftraggeberin einen Werklohnanteil von 25 % an das Dienstleistungszentrum (schuldbefreiend) abzuführen habe. Weder dies noch den Haftrücklass von 5 % gemäß dem Auftragsschreiben berücksichtige der Kläger.
Sie habe die Schlussrechnung und die neuerlich gelegte Rechnung Nr. 2300073 am 29.11.2023 korrigiert und die Schlusszahlung am 30.11.2023 über EUR 5.339,19 geleistet. Rechne man den Haftrücklassbetrag von netto EUR 1.422,50 hinzu (5 % aus EUR 28.450,00), gelange man zum in der korrigierten Schlussrechnung ausgewiesenen Restbetrag von EUR 6.761,69 netto. Mit ihren Zahlungen seien sämtliche Leistungen des Klägers abgegolten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 3 bis 5 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist.
Rechtlich folgerte es daraus, die Einigung zwischen dem Kläger und der Beklagten über die zuvor strittige Höhe des Werklohns sei als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB zu qualifizieren, weil der Umfang des strittigen Rechtsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen nachträglich festgelegt worden sei. Soweit ein Vergleich von der wahren Rechtslage abweicht, habe er konstitutive Wirkung, weil eine Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit dadurch endgültig beseitigt werde, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht bestehen soll. Der Vergleich sei ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, sodass nicht ohne Weiteres davon Abstand genommen werden könne. Aufgrund des Vergleichs habe der Kläger einen Werklohnanspruch von insgesamt EUR 28.840,00. Der fällige Teil des Werklohns (der Haftrücklass von EUR 1.422,50 sei noch nicht fällig) sei durch die Zahlungen der Beklagten (sowohl an den Kläger als auch an das DLZ-AGH) unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Skonti vollständig beglichen worden. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A) Zur Tatsachenrüge
1. Statt der bekämpften Feststellung [F] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Im Zuge dieser Besprechung am 02.11.2023 kam zwischen den Streitparteien keine Einigung über die Werklohnleistungen des Klägers für das Bauvorhaben ** zustande.“
2. Das Erstgericht gründete die bekämpfte Feststellung [F] im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen BM Ing. C* und Ing. D*, die einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätten. Ihre Darstellungen zum Ablauf und zum Inhalt der Besprechung am 02.11.2023 seien gut nachvollziehbar und unverdächtig gewesen. Außerdem stünden ihre Angaben mit der handschriftlichen Notiz (Beilage ./12) im Einklang. Hinzukomme, dass BM Ing. C* noch am Abend des 02.11.2023 (vgl E-Mail, Beilage ./6) ein „Schlussrechnungskonzept“ an den Kläger übermittelt habe. Dies spreche ebenfalls für eine Einigung, weil der Zeuge ohne eine Einigung einen derartigen Aufwand nicht betrieben hätte.
Hingegen erachtete es die Aussage des Klägers für wenig glaubhaft. Bereits die erste Antwort auf die Frage, wie er auf die Korrekturen der Beklagten regierte („ Ich habe gesagt, er macht mich fertig. Aber was soll ich machen ?“), sei ein Indiz dafür, dass der Kläger die Korrekturen der Beklagten letztlich akzeptierte. Die Angaben des Klägers zur Besprechung vom 02.11.2023 seien eher knapp und wenig ergiebig gewesen. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass die Aussage nicht vollständig war. Für das Gericht ist dabei durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger bei der Besprechung ablehnend bezüglich der Korrekturen der Beklagten reagierte. Dies bedeute jedoch nicht, dass letztlich keine Einigung zustande kam. Insbesondere stelle sich die Frage, warum der Kläger nicht auf das E-Mail mit dem Schlussrechnungskonzept vom Abend des selben Tages reagierte, das als Werklohn den Betrag von EUR 28.840,00 enthielt. Hätte der Kläger der nachträglichen Vereinbarung des Schlussrechnungsbetrags von EUR 28.840,00 nicht zugestimmt, wäre es naheliegend gewesen, dem E-Mail vom 02.11.2023 zu widersprechen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Bei Würdigung dieser Umstände sei unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks vom Kläger und der Zeugen davon auszugehen, dass am 02.11.2023 eine Einigung über einen Abrechnungsbetrag von EUR 28.840,00 für sämtliche vom Kläger durchgeführten Arbeiten zustande kam und die abweichenden Angaben des Klägers eine Schutzbehauptung darstellen.
3. An dieser grundsätzlich logisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung kritisiert der Kläger, das Erstgericht hätte seiner schlüssigen Aussage und nicht den „abgesprochenen“ Aussagen der Zeugen BM Ing. C* und Ing. D* zu folgen gehabt. Woran der Kläger eine „Absprache“ der Zeugen erkennen will, die zur Annahme eines unrichtigen Sachverhalts durch das Erstgericht geführt habe, legt er nicht dar.
3.1. Befragt nach seiner Reaktion auf die von ihm zuvor wiedergegebene Aussage des Zeugen BM Ing. C* in der Besprechung am 02.11.2023, wonach der Zeuge gesagt habe, er mache eine Pauschale, sagte der Kläger aus, er habe gesagt, er mache ihn fertig. Dieser Aussage fügte der Kläger fragend hinzu: „ Aber was soll ich machen ?“. Wenn das Erstgericht diese Aussage als ein erstes Indiz dafür wertet, dass der Kläger die Korrekturen der Beklagten letztlich akzeptierte, ist dies für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar, lässt sie doch eine gewisse Resignation des Klägers bei der Besprechung seiner Abrechnung am 02.11.2023 erkennen. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zuvor in seiner Aussage über Befragen zum Zustandekommen des Besprechungstermins am 02.11.2023 ebenso zu erkennen gegeben hat, dass er auf Zahlungen der Beklagten angewiesen war, weil er damals ja seine Mitarbeiter und sein Material habe bezahlen müssen und BM Ing. C* um die Auszahlung der Rechnungen gebeten habe (ON 13.4, PS 3). Ein solcher Liquiditätsbedarf ist ein plausibler Grund für die Annahme einer Einigung über die Höhe des Werklohns, weil der Kläger sich davon eine rasche Zahlung, anstatt langwieriger Abrechnungsstreitigkeiten erhoffen konnte. Nicht anders beschreibt es der Kläger, wenn er in der Berufung festhält, sich bei diesem Besprechungstermin „in einer Drucksituation, der er nicht ausweichen konnte“, befunden zu haben. Entgegen der Kritik des Klägers hat das Erstgericht seine Äußerung nicht schon „als Anerkennung der Herabsetzung der Werklohnforderung“ gewertet, sondern als aufgrund der dargelegten Umstände plausibles Indiz für die letztliche Einwilligung des Klägers.
Der vom Kläger ins Treffen geführte Umstand, er habe aufgrund seiner Fassungslosigkeit beim Termin am 02.11.2023 gesagt, er (Anm.: BM Ing. C*) mache ihn fertig, steht der Wertung des Erstgerichts nicht entgegen. Die Fassungslosigkeit über den Standpunkt des Vertragspartners bei Abrechnungsstreitigkeiten schließt die vom Erstgericht angenommene spätere Resignation des Klägers im Sinne eines Einverständnisses zur Festlegung der Werklohnhöhe nicht aus. In diesem Punkt gelingt es dem Kläger daher nicht, eine unrichtige Würdigung seiner Aussage aufzuzeigen. Allein der Umstand, dass nach der – die erklärte Einigung bestreitenden – Aussage des Klägers auch eine andere Feststellung möglich gewesen wäre, kann nicht zum Erfolg der Tatsachenrüge führen ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 [2025] Rz 49 mwN), wenn die Beweiswürdigung des Erstgerichts – wie hier – ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unbedenklich ist.
3.2. Der Kläger wendet ein, er habe nach der Übermittlung des Schlussrechnungskonzepts des BM Ing. C* (Anm.: mit E-Mail vom 02.11.2023 um 18.09 Uhr in den Beilagen ./6 und ./12) entgegen der Annahme des Erstgerichts mit der Übermittlung der Schlussrechnung über den Gesamtbetrag auf das E-Mail mit dem Schlussrechnungskonzept (widersprechend) reagiert. Das Erstgericht hat – anders als der Kläger meint – nach seinen beweiswürdigenden Ausführungen nicht erwartet, dass der Kläger noch am selben Abend des 02.11.2023 auf das um 18.09 Uhr von BM Ing. C* übermittelte E-Mail 02.11.2023 mit dem einen Betrag von EUR 28.840,00 ausweisenden Schlussrechnungskonzept reagiert hätte, hätte es in der Besprechung am Nachmittag des 02.11.2023 keine Einigung über die Höhe der Werklohnansprüche des Klägers gegeben. Insoweit geht der Vorwurf einer nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden erstrichterlichen Annahme ins Leere. Das Erstgericht hat aber nachvollziehbar ins Kalkül gezogen, dass der Kläger dem E-Mail vom 02.11.2023 nicht widersprochen hat. Ein zeitnaher Widerspruch des Klägers auf ein nach der Besprechung am 02.11.2023 umgehend übermitteltes neues Schlussrechnungskonzept, das einen (von beiden vorherigen Standpunkten) abweichenden Werklohnbetrag von EUR 28.840,00 ausweist, mit dem Bemerken „ Anbei der Vordruck zur ggst. Schlussrechnung It. heutiger Besprechung in unserem Büro “ wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, wenn die Gesprächsteilnehmer dem Prozessstandpunkt des Klägers entsprechend ohne eine Einigung über den Schlussrechnungsbetrag (den Werklohn), sohin quasi ohne Besprechungsergebnis, auseinander gegangen wären. Weder die spätere Übermittlung der betraglich unkorrigierten Schlussrechnung am 27.11.2023 durch den Kläger (nach dem Zeugen BM Ing. C* „entsprechend der Beilage ./B“) noch sein anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 19.12.2023 (Beilage ./D) nach Erhalt der letzten Zahlung der Beklagten Ende November/Anfang Dezember 2023 stehen der Annahme einer Einigung über die Höhe der Werklohnansprüche des Klägers am 02.11.2023 zwingend entgegen.
3.3. Die Zeugen BM Ing. C* und Ing. D* legten in ihren im Einklang miteinander gestandenen Aussagen den Anlass und den Inhalt der Besprechung am 02.11.2023 sowie den Grund für die Übermittlung des Schlussrechnungskonzepts umgehend nach dieser Besprechung (Beilagen ./6 und ./12) nachvollziehbar dar. Ihre Aussagen finden Deckung im vorgelegten Schriftverkehr und der handschriftlichen Mitschrift des Zeugen Ing. D* (Beilage ./13 iVm Zeugen Ing. D* in ON 13.4, PS 8), aber auch zum Teil in der Aussage des Klägers. Berücksichtigt man ferner – mit dem Erstgericht – den vom Zeugen BM Ing. C* gemachten Aufwand für die Erstellung eines Schlussrechnungskonzepts (Beilage ./12) mit einem von seiner ursprünglichen Rechnungskorrektur (vgl Beilagen ./9 und ./10) abweichenden (höheren) Betrag, erscheint die erstrichterliche Annahme auch nicht abwegig. Einen anderen plausiblen Grund für dieses Vorgehen des Zeugen BM Ing. C* unmittelbar nach der Besprechung am 02.11.2023 zeigt der Kläger nicht auf.
3.4. Zusammenfassend gelingt es dem Kläger nicht, beim Berufungsgericht Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
4.Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zur Rechtsrüge
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsrüge erschöpft sich in der Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels, den der Kläger in vermeintlich widersprüchlichen Feststellungen des Erstgerichts erblickt.
2. Die Feststellungen sind nicht widersprüchlich. Die (mündliche) Einigung der Parteien über die Höhe des Werklohns von EUR 28.840,00 netto in der Besprechung am 02.11.2023 hat das Erstgericht festgestellt. Dieser Tatsache widersprechen die Feststellungen zur späteren (abredewidrigen) Rechnungslegung des Klägers am 27.11.2023 nicht.
3. Der Kläger will davon ausgehen, dass es eine Einigung über die Höhe des Werklohns beim Besprechungstermin am 02.11.2023 nicht gegeben habe, und dass die Beklagte erst im danach übermittelten Schlussrechnungskonzept die gewünschte Höhe des Werklohns des Klägers festlegte. Mit diesen Annahmen weicht er vom bindend festgestellten Sachverhalt, konkret von der erfolglos bekämpften Feststellung [F], ab. Soweit er die festgestellte (mündliche) Einigung über die Höhe des Werklohns mit dem Hinweis auf den nachfolgenden Schriftverkehr zwischen den Parteien (Übermittlung eines Schlussrechnungskonzepts über EUR 28.840,00 und Übermitlung einer Schlussrechnung über einen Gesamtbetrag von EUR 50.294,00 mit E-Mail des Klägers vom 27.11.2023) in Frage stellt, bekämpft er damit abermals – in der Rechtsrüge unzulässig (RS0043603) – die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
4.Neben dem nicht vorliegenden sekundären Feststellungsmangel führt der Kläger auf der Grundlage des bindend festgestellten Sachverhalts keine Gründe für die Unrichtigkeit der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung ins Treffen, weshalb eine materiell-rechtliche Überprüfung des Ersturteils zu unterbleiben hat (RS0043603 [T4, T8]; RS0043352 [T20, T29]).
5. Aus den genannten Gründen bleibt die Berufung erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Es besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.