RS0016350 – OGH Rechtssatz
Die Vertragsauflösung wirkt hinsichtlich der bis zur Vertragsauflösung entstandenen Verzugszinsen anders als bei einem ex tunc nichtigen Vertrag nicht zurück . Der Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz darstellende Verzugszinsen ( § 1333 ABGB) blieb daher bestehen . Eine Nebenforderung kann zwar nicht ohne Hauptforderung entstehen , sie kann aber weiterbestehen , wenn die Hauptforderung erloschen ist .