JudikaturOGH

RS0016350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 1983

Die Vertragsauflösung wirkt hinsichtlich der bis zur Vertragsauflösung entstandenen Verzugszinsen anders als bei einem ex tunc nichtigen Vertrag nicht zurück . Der Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz darstellende Verzugszinsen ( § 1333 ABGB) blieb daher bestehen . Eine Nebenforderung kann zwar nicht ohne Hauptforderung entstehen , sie kann aber weiterbestehen , wenn die Hauptforderung erloschen ist .

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