RS0019303 – OGH Rechtssatz
Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen (bei beiderseitigen Handelsgeschäften in der Höhe von fünf Prozent) in sich, die dem Gläubiger einer Geldforderung - auch einer Forderung in ausländischer Währung nach § 1333 ABGB ab Eintritt des objektiven Verzuges gebühren, ohne dass er einen Schaden nachzuweisen hätte. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind in der Währung des Kapitals zu entrichten.