Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat: Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei Lit. 11,600.000, - samt 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1990, alle Beträge in österreichischen Schillingen …
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein im Vereinsregister von Arezzo/Italien registrierter Verein, der insoweit als Reiseveranstalter mit den beklagten Parteien, die in Österreich ein Hotel betreiben, einen Beherbergungsvertrag abgeschlossen hat. Sie begehrt von den Beklagten den Ersatz…
Rechtliche Beurteilung Der Revision kommt teilweise Berechtigung zu. Zutreffend gingen die Unterinstanzen davon aus, daß auf das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen den beiden Parteien dem § 36 IPR gemäß österreichisches Recht anzuwenden ist. Die Haftung für den behaupteten Schaden ist daher nach den allgemeinen Grundsä…