8ObA24/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Pallauf Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Entlassungs , in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2025, GZ 12 Ra 16/25x 30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Das Dienstverhältnis endet gemäß § 1158 Abs 1 ABGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Ein befristetes Dienstverhältnis endet deshalb in der Regel durch Zeitablauf, mit anderen Worten „von selbst“ und „gleichsam automatisch“, ohne dass es eines weiteren Beendigungsschritts in Gestalt einer Willenserklärung – der Ausübung von Gestaltungsrechten – bedürfte (8 ObA 1/03k; 8 ObA 63/10p [Pkt VI.2.]; 10 ObS 4/21t [Rz 20]; Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3[2012] § 1158 ABGB Rz 10; Spenling/Kietaibl in KBB 7 [2023] § 1158 Rz 4).
[2] Der Erklärung, das Dienstverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen, kommt nicht die Qualität einer rechtsgestaltenden Willenserklärung – sei es einer Kündigung oder einer Entlassung – in Ansehung des befristeten Dienstverhältnisses selbst zu (8 ObA 1/03k; Löschnigg , Arbeitsrecht 14 [2024] Rz 5/138).
[3] Hier sah der vom Kläger unterfertigte Dienstvertrag als Dauer des (am 3. 6. 2024 begonnenen) Dienstverhältnisses vor: „ vorerst befristet bis 2. 8. 2024. Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung fortgesetzt, gilt es auf unbestimmte Zeit abgeschlossen “. Dass die Vorinstanzen die am Freitag 2. 8. 2024 erfolgte fernmündliche Erklärung des – sowohl zur Einstellung von Mitarbeitern als auch zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen befugten – Vorgesetzten des Klägers an diesen, dass sein Arbeitsverhältnis mit heutigem Tag ende und er am Montag nicht zur Arbeit kommen solle, weil es keine Arbeit für ihn gebe, nicht als Entlassungs oder Kündigungserklärung qualifizierten, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
[4]Der vom Vorgesetzten beim Telefonat erwähnte Umstand, die Beklagte wolle einen – vom Kläger bereits avisierten – zukünftigen Krankenstand aufgrund einer Rehabilitation nicht zahlen, stellt lediglich allenfalls das Motiv für die Abstandnahme von einer Verlängerung des Dienstverhältnisses dar, zu der die Beklagte rechtlich aber nicht verpflichtet war. Eine Klage nach § 12 Abs 7 Satz 2 GlBG liegt nicht vor (vgl dazu 8 ObA 18/24s [Rz 9]).
[5]Da es dem Kläger nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).