Bei einem bücherlich einverleibten Verkaufsrecht hinsichtlich eines einzelnen Grundstückes einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft ist auch im Falle des Verkaufes der gesamten Liegenschaft der Weiterbestand des Vorkaufsrechtes grundsätzlich möglich; die Veräußerung der Gesamtliegenschaft wäre dann nur wie eine "andere Veräußerungsart" im Sinne des § 1078 ABGB zu behandeln, die auf den Fortbestand eines Vorkaufsrechtes keinen Einfluss hat.
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