1R10/08b – LG Klagenfurt Entscheidung
Kopf
1 R 10/08b
Spruch
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Grundbuchssache der Antragstellerin *****Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes in der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den Rekurs des Vorkaufsberechtigten *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8. Oktober 2007, TZ 8644/07, den Beschluss
gefasst:
Text
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 20.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Einschreiterin ***** Gesellschaft m.b.H. beantragte unter Vorlage eines notariellen Sacheinlagevertrages, eines Firmenbuchauszuges und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung die Einverleibung des Eigentumsrechtes.
Das Erstgericht bewilligte mit dem angefochtenen Beschluss diesen Antrag vollinhaltlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Vorkaufsberechtigten *****, mit dem er sinngemäß die Abweisung des Antrages auf Einverleibung des Eigentumsrechtes anstrebt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, so bildet nach ständiger Rechtsprechung nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall (SZ 71/60 ua). Diese Einschränkung ergibt sich nicht etwa terminologisch aus dem Wort "Vorkaufsrecht", sondern ist darauf zurückzuführen, dass beim Kauf typischerweise die Person des Käufers als solche und in Bezug auf die Gegenleistung gleichgültig ist: Ein Kauf setzt im Allgemeinen keine besonderen persönlichen (immateriellen) Beziehungen oder Gründe voraus. Die Leistung des Käufers besteht in Geld, kann also von jedermann vollkommen substituiert werden. § 1078 ABGB stellt dem Kauf die "anderen Veräußerungsarten" gegenüber. Unter diese Bestimmung fallen alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des anderen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden, individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist (SZ 70/50; SZ 71/60 ua). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch mehrfach ausgesprochen, neben dem Tausch und der Schenkung sei auch die Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten als "andere Veräußerungsart" im Sinn des § 1078 ABGB zu werten. Zu den Verkaufsfällen des § 1078 ABGB zählt somit auch die Sacheinlage, weil der Verpflichtete dabei durch den Vorkaufsberechtigten nicht das erhält, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte. Die Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf "andere Veräußerungsarten" bedarf daher neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösepreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechtes. Dies ist hier nicht der Fall.
Aus der Ausgestaltung des Grundbuchsverfahrens als Akten- und Urkundenverfahren (vgl. 5 Ob 83/97k = immolex 1997/161; 5 Ob 278/99i = MietSlg 52.655; 5 Ob 195/04v ua) ergibt sich, dass die Prüfung eines Grundbuchsgesuches auf jene Hindernisse zu beschränken ist, die sich aus dem Antrag selbst, aus dem Grundbuchsstand und aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Die Rechtsprechung formuliert vielfach, das Grundbuchsgericht habe die Anträge aufgrund der Angaben im Antrag, der vorgelegten Urkunden und des Grundbuchsstandes sowie allenfalls unter Heranziehung der Urkundensammlung und der sonstigen Grundbuchsbehelfe zu prüfen; sonstige Unterlagen dürfen in der Regel nicht herangezogen werden. In diesem Sinne wird auch von einem beschränkten Legalitätsprinzip gesprochen (Spielbüchler in Rummel³ § 431 Rz 3). Dies ist insofern konsequent, weil das Grundbuchsverfahren nicht der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen dient, für die Entscheidung strittiger Tat- und Rechtsfragen steht das Streitverfahren zur Verfügung (vgl. 5 Ob 204/03s; 5 Ob 94/06v).
Die vorgelegten Urkunden und deren Inhalt ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier tatsächlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt und es sich hiebei um einen Verkaufsvorgang handelt. Ob eine Prüfung der Sacheinlage, die in erster Linie der Absicherung der materiellen Richtigkeit einer Kapitalerhöhung, insbesondere der Bewertung, dient, stattzufinden bzw. stattgefunden hat, ist in diesem Rahmen nicht zu überprüfen. Die vorliegende Sacheinlage ist daher keineswegs einem Kauf gleichzuhalten, sondern im Ergebnis wie eine "andere Veräußerungsart" zu behandeln, weshalb der Vorkaufsfall nicht eingetreten ist. Wechselt eine mit einem verbücherten Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft ihren Eigentümer, ohne den Vorkaufsfall auszulösen, so bleibt das Vorkaufsrecht bestehen (5 Ob 34/94 = tw JUS 1550; vgl. EvBl 1993/78). Es haftet daher grundsätzlich weiter auf der Sache und kommt zum Tragen, wenn die Erwerberin der Liegenschaft diese ihrerseits verkauft. Das eingetragene Vorkaufsrecht wird daher entgegen der Befürchtungen des Rekurswerbers in seinem Bestand nicht beeinträchtigt. Weil auch keine anderen Abweisungsgründe hinsichtlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Einschreiterin ob der aus dem Baugrundstück ***** bestehenden Liegenschaft EZ *****, GB *****, vorliegen, war dem Rekurs keine Folge zu geben.
Im Hinblick auf den Einheitswert der Liegenschaft war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes die Wertgrenze von €
20.000,-- überschreitet.
Erhebliche Rechtsfragen von der grundlegenden, über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG stellten sich mit der Rekursentscheidung nicht, sodass der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für nicht zulässig zu erklären war.
Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht