RS0119206 – OGH Rechtssatz
Es kommt darauf an, ob der Berechtigte, und zwar subjektiv gerade er, die Nebenleistung erbringen kann oder, falls dies nicht der Fall ist, sie durch einen Schätzungswert ausgeglichen werden kann. Ist nämlich die Nebenleistung (hier: Garantie für die Übertragung eines Weges) für den Berechtigten weder erfüllbar noch durch einen Schätzungswert ausgleichbar, kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Dann wird der Kauf mit Nebenleistung den anderen Veräußerungsarten im Sinn des §1078 ABGB gleichgestellt, sodass er keinen Vorkaufsfall bildet.