JudikaturOGH

RS0020430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1996

Da die Frist des § 1075 ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in § 1072 ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in § 1073 ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll.

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