RS0020381 – OGH Rechtssatz
Das für den Fall der Übertragung (Abtretung) der Geschäftsanteile eines Gesellschafters an einen Dritten festgelegte Übernahmsrecht der übrigen Gesellschafter, das bei Verzicht durch die anderen Gesellschafter schließlich zum Übernahmsrecht eines einzigen Gesellschafters führen kann, ist seiner ganzen Ausprägung nach in Wahrheit ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB. Es bewirkt seinem gesellschaftsvertraglichen Zweck nach aber auch ein Abtretungsverbot, das erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch die anderen Gesellschafter erlischt, bis dahin jedoch absolute Wirkung entfaltet.