JudikaturOGH

5Ob32/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Mai 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Grundbuchssache der antragstellenden Partei B. M*** Co Gesellschaft mbH, Heftgasse 3, 9560 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Manfred J***, dieser vertreten durch Dr. Heinz Künzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung von Rechten infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 3.März 1989, GZ 3 R 77/89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Ktn. vom 30. Jänner 1989, GZ TZ 253/89, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Manfred J*** ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 69 KG Sittich und EZ 127 KG Glanhofen. Mit Notariatsakt vom 24. Juni 1988 schlossen Beate M*** und Andrea M*** einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der "B. M*** Co Gesellschaft m.b.H.". Ein Geschäftsführer für die Gesellschaft m. b.H. wurde in dieser Vereinbarung nicht bestellt. Die Eintragung der B. M*** Co Gesellschaft m.b.H. in das Handelsregister erfolgte am 27.Juli 1988. Alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft ist Manfred J***. Am 1.Juli 1988 schlossen Manfred J*** als Bestandgeber und die B. M*** Co Gesellschaft m.b.H. als Bestandnehmerin, diese vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Manfred J***, einen Bestandvertrag, indem der Bestandgeber der Bestandnehmerin hinsichtlich der den Gegenstand des Bestandvertrages bildenden beweglichen und unbeweglichen Güter das Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ABGB einräumte. Der Bestandgeber erteilte weiters seine Einwilligung, daß auf Grund dieses Vertrages bei den Liegenschaften EZ 69 KG Sittich und EZ 127 KG Glanhofen a) die Bestandrechte nach Inhalt des Vertrages für die Zeit bis 24.Juni 2087 und b) das Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff ABGB zugunsten der Bestandnehmerin einverleibt werden.

Am 30.Jänner 1989 stellte die B. M*** Co Gesellschaft m.b.H. den Antrag, ob den Liegenschaften EZ 69 KG Sittich und EZ 127 KG Glanhofen die Einverleibung des Bestandrechtes für die Zeit bis 24. Juni 2087 und des Vorkaufsrechtes je für die B. M*** Co Gesellschaft m.b.H. zu bewilligen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag zur Gänze ab. Der Bestandvertrag sei am 1.Juli 1988 durch die Antragstellerin beglaubigt unterfertigt worden. Nach § 2 GmbHG sei für die Entstehung einer inländischen Gesellschaft m.b.H. die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erforderlich, vor der Eintragung bestehe die Gesellschaft als solche nicht. Die Antragstellerin sei erst am 24.Juli 1988 im Handelsregister eingetragen worden, sodaß der Antrag gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG abzuweisen gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge; es änderte den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung des Antrages auf Einverleibung des Vorkaufsrechtes gemäß § 1072 ABGB dahin ab, daß es diesem Antrag stattgab und die Einverleibung des Vorkaufsrechtes auf den beiden genannten Liegenschaften für die Rekurswerberin bewilligte. In Ansehung des Antrages auf Bewilligung der Einverleibung des Bestandrechtes bestätigte es hingegen den den Antrag abweisenden erstgerichtlichen Beschluß.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, den Ausführungen des Erstgerichtes über den herangezogenen Abweisungsgrund im Ergebnis nicht beipflichten zu können, es sei aber dennoch nicht möglich, die Verbücherung des Bestandrechtes zu bewilligen, weil dem die Bestimmungen des Kärntner AusländergrunderwerbsG, LGBl. 1974/71 (§§ 1 Abs 1 Z 2 lit c und 7 Abs 1) entgegenstünde.

Die Genehmigungspflicht nach § 1 Abs 1 Kärntner AusländergrunderwerbsG umfasse allerdings nicht das der Antragstellerin eingeräumte Vorkaufsrecht. Da die Antragstellerin ungeachtet des Inhaltes des Bestandvertrages allein die Verbücherung des dort vereinbarten Vorkaufsrechtes begehren könnte und auch sonst keine der Bewilligung der Verbücherung des Vorkaufsrechtes entgegenstehenden Gründe erkennbar seien, sei in teilweiser Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluß abzuändern gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der antragstellenden Partei mit der Erklärung, den Beschluß in seinem abweisenden Teil anzufechten, und zwar mit dem Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß auch dem Antrag auf Bewilligung der Einverleibung des Bestandrechtes für die Zeit bis 24.Juni 2087 stattgegeben werde.

Entgegen von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Ansicht ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

Nach § 126 GBG ist ein weiterer Rekurs unstatthaft, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wird. Wird dem Rekurs aber stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden. Nach dem auf der vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 geltenden Rechtslage beruhenden Jud. 56 neu = SZ 24/335 lag eine bestätigende Entscheidung nur dann vor, wenn die Entscheidung vollständig bestätigt wurde; diese Rechtsprechung fand analog auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1956, 76) sowie im Bereich des Grundbuchsgesetzes Anwendung (Plenarentscheidung SZ 30/65). Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß nur teilweise ab, so war seine Entscheidung zur Gänze, also auch im Umfang des bestätigenden Teiles mit Revisionsrekurs anfechtbar (EFSlg 30494 uva). Für den Bereich der Zivilprozeßordnung verfolgte der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel (RV 669 BlgNR XV.GP 58, 60; AB 1337 BlgNR XV.GP 20), die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud. 56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teiles 60.000 S übersteigt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs )Recht, ÖJZ 1983, 175, 203). Da diese Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung jedenfalls dann für andere Verfahrensarten anzuwenden sind, wenn dort auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen wird und die neugefaßte Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auch zu einer Änderung der Rechtslage dort führen muß, wo das Jud. 56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß auch im Fall des § 126 Abs 1 GBG bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes gegen den bestätigenden Teil ein Revisionsrekurs unzulässig ist (SZ 57/40; EvBl 1987/60 ua).

Der antragstellenden Partei ist es demnach verwehrt, den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses erneut zu bekämpfen.

Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

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