Vorwort
1. Abschnitt Zusätzlich zulässige risikoaverse Veranlagungsformen
§ 1 § 1 Allgemeines
(1) Zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 K-SpvG genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß §§ 2 bis 5 folgende weitere Veranlagungsformen zulässig:
1. Investmentfonds im Sinne eines Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 –InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019;
2. Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011; Spezialfonds sind nur dann zulässig, sofern diese nicht in Form von anderen Sondervermögen im Sinne des § 164 Abs. 3 Z 8 InvFG 2011 aufgelegt werden und in den Fondsbestimmungen von der Möglichkeit einer Überschreitung der Anlagegrenzen im Sinne des § 164 Abs. 4 InvFG 2011 nicht Gebrauch gemacht wird;
3. offene Immobilienfonds im Sinne des Bundesgesetzes über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz-ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019.
(2) In einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat zugelassene Investmentfonds sind einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 Z 1 gleichwertig.
(3) Veranlagungen gemäß Abs. 1, die zu einer indirekten Veranlagung in einer Fremdwährung führen, sind zulässig, wenn ein allfälliges Fremdwährungsrisiko jederzeit und zur Gänze abgesichert wird.
(4) Veranlagungen gemäß Abs. 1 sind nur dann zulässig, wenn der Einsatz von Derivaten nachweislich entweder gar nicht oder nur zu Absicherungszwecken erfolgt.
(5) Bei Veranlagungsformen im Sinne des Abs. 1 ist zu Beginn der Veranlagung und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber monatlich oder wenn besondere Umstände dies erfordern anlassbezogen, eine Durchrechnung durchzuführen. Im Falle der Nutzung einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 darf die unter Einbeziehung sämtlicher aufgrund des K-SpvG und einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 K-SpvG zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen gegebene Gesamtveranlagung des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstiger Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zu Marktwerten nur zu maximal 30% in Veranlagungsformen gegeben sein, die nicht ohnehin aufgrund des § 6 Abs. 1 K-SpvG zulässig sind.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht
1. für das Land sowie für Rechtsträger des Teilsektors S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 oder § 1 Abs. 2 K-SpvG während der Vorbereitung zur Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz-BFinG), BGBl. Nr. 763/1992 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, einschließlich des Zeitraumes, für den ein Jahresnachweis über die Einhaltung der Grundsätze gemäß § 2a BFinG erbracht werden muss, und für die Dauer eines solchen Vertragsverhältnisses, sowie
2. für sonstige, nicht unter Z 1 fallende Rechtsträger im Sinne des § 1 K-SpvG, an die die nach Z 1 aufgenommenen Mittel zur Verfügung gestellt werden, während der Dauer der Zurverfügungstellung dieser Mittel.
§ 2 § 2 Grundsätze
Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, haben folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Laufende Überprüfung der in § 1 definierten Kriterien für die Veranlagungsformen. Wurden externe Berater beigezogen, so sind die in § 1 definierten Kriterien für die Veranlagungsformen von diesen laufend zu überprüfen.
2. Das Vier-Augen-Prinzip gemäß § 9 Abs. 1 K-SpvG hat mit der Maßgabe zur Anwendung zu gelangen, dass mindestens eine dafür verantwortliche Person, die dem Front Office angehört und mindestens eine dafür verantwortliche Person, die dem Back Office angehört, die Qualifikationen und Erfahrungen gemäß § 3 aufweist.
3. Erstellen und Einhalten von Veranlagungsrichtlinien, die zumindest die Veranlagungsstrategie, die Leitlinien für das Risikomanagement, das höchst zulässige Veranlagungsvolumen in zusätzlich zulässige risikoaverse Veranlagungsformen, die Genehmigungsprozesse, die verbindliche Festlegung der organisatorischen Struktur unter namentlicher Nennung der zuständigen Personen, ein adäquates internes Kontroll- und Berichtswesen, organisatorische Regelungen in Zusammenhang mit dem Vorgehen bei gänzlicher oder teilweiser vorzeitiger Auflösung der Veranlagung sowie Gegensteuerungsmaßnahmen bei Verletzung der Veranlagungsrichtlinie, sofern sich das nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, zu enthalten haben. Die Veranlagungsstrategie hat zumindest die Ziele der Veranlagung zu enthalten und das damit zusammenhängende Risiko zu beschreiben. Im Rahmen des Berichtswesens ist von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, der Grundsatz der Transparenz einzuhalten. Im Rahmen des internen Berichtswesens sind die im Berichtszeitraum getätigten Transaktionen und die Gesamtentwicklung der Veranlagung darzustellen.
4. Laufende Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze im Sinne des § 2. Wurden externe Berater beigezogen, so sind die Grundsätze im Sinne des § 2 von diesen laufend zu überprüfen.
5. Sonstige Bestimmungen über die Finanzgebarung, insbesondere in Zusammenhang mit Veranlagungsgeschäften, bleiben unberührt.
§ 3 § 3 Anforderungsprofil
(1) Die Qualifikation und Erfahrung für Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 betraut werden, ist anzunehmen, wenn diese Personen über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule und eine einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich oder über eine abgeschlossene einschlägige theoretische Ausbildung für den gehobenen wirtschaftlichen Dienst und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich verfügen. Die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 betraut werden und nur die Voraussetzungen für den gehobenen Verwaltungsdienst erfüllen, müssen eine spezielle Ausbildung für Veranlagungsgeschäfte nachweisen.
(2) Für den Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 dürfen von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, externe Dritte beigezogen werden, wenn im jeweiligen Rechtsträger kein qualifiziertes Personal vorhanden ist. Diese haben das Qualifikationserfordernis des Abs. 1 zu erfüllen.
§ 4 § 4 Prüfpflichten
Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und die sonstigen Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern beigezogene externe Berater müssen überprüfen, ob die Veranlagungsrichtlinien des jeweiligen Rechtsträgers eingehalten werden. Die mit der Veranlagung einhergehenden Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) müssen fortlaufend von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, erfasst, gemessen und gesteuert werden.
§ 5 § 5 Berichtspflichten
(1) Über die Einhaltung der Grundsätze im Sinne des § 2, über den Status der Veranlagung im Sinne des § 1 (Bewertung, Höhe der Veranlagung) und insbesondere über die Einhaltung der Veranlagungsrichtlinien ist quartalsweise den jeweiligen bei den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zuständigen Organen zu berichten. Bei Verletzung der Grundsätze im Sinne des § 2 oder der Veranlagungsrichtlinien sind die zuständigen Organe unverzüglich zu befassen.
(2) Die zusätzlich zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen im Sinne des § 1 sind jährlich mit Stichtag 31.12. auszuweisen und sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den zuständigen Organen als Jahresbericht vorzulegen, wobei der Jahresbericht zumindest den Einstandswert der Fondsveranlagung, die Angaben zum Anteil in einem Fonds bezogen auf die gesamten Veranlagungsinstrumente und die aktuelle Bewertung des Fonds enthalten muss.
(3) Sollte die Veranlagung ausschließlich in einer zusätzlich zulässigen risikoaversen Veranlagungsform im Sinne des § 1 stattfinden, so ist es zulässig, die Erfassung und Messung der relevanten Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) über ein entsprechendes Berichtswesen seitens des Investmentfonds (OGAW oder Spezialfonds) oder des Immobilienfonds zu ersetzen, sofern das Berichtswesen des Fonds dazu ausreichend ausgestaltet ist.
2. Abschnitt Sonstige risikoarme Veranlagungsformen
§ 6 § 6 Allgemeines
Unbeschadet der in § 6 Abs. 1 K-SpvG genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß den §§ 7 und 8 folgende sonstige risikoarme Veranlagungsformen zulässig:
Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen und Beamtenpensionen sowie die Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und Beamtenpensionen an eine Versicherung, wobei die Veranlagung in einem Deckungsstock gemäß dem Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2021, erfolgen muss und die zur Rücklagenbildung für Zwecke der Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und Beamtenpensionen mit Kapitalgarantie und garantierter Mindestverzinsung zur Erbringung von Leistungen für bestimmte Bedienstete abgeschlossen worden sind.
§ 7 § 7 Dokumentationspflicht
Beim Abschluss von sonstigen risikoarmen Veranlagungsformen ist von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern allenfalls beigezogenen externen Beratern zu beachten, dass die in § 6 definierten Kriterien schriftlich dokumentiert werden.
§ 8 § 8 Berichtspflichten
Sonstige risikoarme Veranlagungsformen im Sinne des § 6 sind jährlich mit Stichtag 31.12. mit dem aktuellen Stand, der Anzahl der aufrechten Versicherungsverträge, dem Gesamtvolumen in Euro und der Entwicklung gegenüber dem Vorjahr auszuweisen und sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den zuständigen Organen vorzulegen.
§ 9 § 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.