(1) Zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 K-SpvG genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß §§ 2 bis 5 folgende weitere Veranlagungsformen zulässig:
1. Investmentfonds im Sinne eines Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 –InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019;
2. Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011; Spezialfonds sind nur dann zulässig, sofern diese nicht in Form von anderen Sondervermögen im Sinne des § 164 Abs. 3 Z 8 InvFG 2011 aufgelegt werden und in den Fondsbestimmungen von der Möglichkeit einer Überschreitung der Anlagegrenzen im Sinne des § 164 Abs. 4 InvFG 2011 nicht Gebrauch gemacht wird;
3. offene Immobilienfonds im Sinne des Bundesgesetzes über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz-ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019.
(2) In einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat zugelassene Investmentfonds sind einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 Z 1 gleichwertig.
(3) Veranlagungen gemäß Abs. 1, die zu einer indirekten Veranlagung in einer Fremdwährung führen, sind zulässig, wenn ein allfälliges Fremdwährungsrisiko jederzeit und zur Gänze abgesichert wird.
(4) Veranlagungen gemäß Abs. 1 sind nur dann zulässig, wenn der Einsatz von Derivaten nachweislich entweder gar nicht oder nur zu Absicherungszwecken erfolgt.
(5) Bei Veranlagungsformen im Sinne des Abs. 1 ist zu Beginn der Veranlagung und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber monatlich oder wenn besondere Umstände dies erfordern anlassbezogen, eine Durchrechnung durchzuführen. Im Falle der Nutzung einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 darf die unter Einbeziehung sämtlicher aufgrund des K-SpvG und einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 K-SpvG zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen gegebene Gesamtveranlagung des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstiger Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zu Marktwerten nur zu maximal 30% in Veranlagungsformen gegeben sein, die nicht ohnehin aufgrund des § 6 Abs. 1 K-SpvG zulässig sind.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht
1. für das Land sowie für Rechtsträger des Teilsektors S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 oder § 1 Abs. 2 K-SpvG während der Vorbereitung zur Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz-BFinG), BGBl. Nr. 763/1992 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, einschließlich des Zeitraumes, für den ein Jahresnachweis über die Einhaltung der Grundsätze gemäß § 2a BFinG erbracht werden muss, und für die Dauer eines solchen Vertragsverhältnisses, sowie
2. für sonstige, nicht unter Z 1 fallende Rechtsträger im Sinne des § 1 K-SpvG, an die die nach Z 1 aufgenommenen Mittel zur Verfügung gestellt werden, während der Dauer der Zurverfügungstellung dieser Mittel.
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