§ 3 § 3Anforderungsprofil
§ 3 § 3Anforderungsprofil — VF-V 2021
(1) Die Qualifikation und Erfahrung für Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 betraut werden, ist anzunehmen, wenn diese Personen über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule und eine einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich oder über eine abgeschlossene einschlägige theoretische Ausbildung für den gehobenen wirtschaftlichen Dienst und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich verfügen. Die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 betraut werden und nur die Voraussetzungen für den gehobenen Verwaltungsdienst erfüllen, müssen eine spezielle Ausbildung für Veranlagungsgeschäfte nachweisen.
(2) Für den Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 dürfen von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, externe Dritte beigezogen werden, wenn im jeweiligen Rechtsträger kein qualifiziertes Personal vorhanden ist. Diese haben das Qualifikationserfordernis des Abs. 1 zu erfüllen.