§ 8 § 8Berichtspflichten
In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date
Sonstige risikoarme Veranlagungsformen im Sinne des § 6 sind jährlich mit Stichtag 31.12. mit dem aktuellen Stand, der Anzahl der aufrechten Versicherungsverträge, dem Gesamtvolumen in Euro und der Entwicklung gegenüber dem Vorjahr auszuweisen und sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den zuständigen Organen vorzulegen.
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