§ 7 § 7Dokumentationspflicht
In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date
Beim Abschluss von sonstigen risikoarmen Veranlagungsformen ist von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern allenfalls beigezogenen externen Beratern zu beachten, dass die in § 6 definierten Kriterien schriftlich dokumentiert werden.
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