LandesrechtKärntenVerordnungenVeranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021§ 2

§ 2§ 2Grundsätze

In Kraft seit 01. Mai 2021
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Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, haben folgende Grundsätze einzuhalten:

1. Laufende Überprüfung der in § 1 definierten Kriterien für die Veranlagungsformen. Wurden externe Berater beigezogen, so sind die in § 1 definierten Kriterien für die Veranlagungsformen von diesen laufend zu überprüfen.

2. Das Vier-Augen-Prinzip gemäß § 9 Abs. 1 K-SpvG hat mit der Maßgabe zur Anwendung zu gelangen, dass mindestens eine dafür verantwortliche Person, die dem Front Office angehört und mindestens eine dafür verantwortliche Person, die dem Back Office angehört, die Qualifikationen und Erfahrungen gemäß § 3 aufweist.

3. Erstellen und Einhalten von Veranlagungsrichtlinien, die zumindest die Veranlagungsstrategie, die Leitlinien für das Risikomanagement, das höchst zulässige Veranlagungsvolumen in zusätzlich zulässige risikoaverse Veranlagungsformen, die Genehmigungsprozesse, die verbindliche Festlegung der organisatorischen Struktur unter namentlicher Nennung der zuständigen Personen, ein adäquates internes Kontroll- und Berichtswesen, organisatorische Regelungen in Zusammenhang mit dem Vorgehen bei gänzlicher oder teilweiser vorzeitiger Auflösung der Veranlagung sowie Gegensteuerungsmaßnahmen bei Verletzung der Veranlagungsrichtlinie, sofern sich das nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, zu enthalten haben. Die Veranlagungsstrategie hat zumindest die Ziele der Veranlagung zu enthalten und das damit zusammenhängende Risiko zu beschreiben. Im Rahmen des Berichtswesens ist von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, der Grundsatz der Transparenz einzuhalten. Im Rahmen des internen Berichtswesens sind die im Berichtszeitraum getätigten Transaktionen und die Gesamtentwicklung der Veranlagung darzustellen.

4. Laufende Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze im Sinne des § 2. Wurden externe Berater beigezogen, so sind die Grundsätze im Sinne des § 2 von diesen laufend zu überprüfen.

5. Sonstige Bestimmungen über die Finanzgebarung, insbesondere in Zusammenhang mit Veranlagungsgeschäften, bleiben unberührt.

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