Unbeschadet der in § 6 Abs. 1 K-SpvG genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß den §§ 7 und 8 folgende sonstige risikoarme Veranlagungsformen zulässig:
Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen und Beamtenpensionen sowie die Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und Beamtenpensionen an eine Versicherung, wobei die Veranlagung in einem Deckungsstock gemäß dem Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2021, erfolgen muss und die zur Rücklagenbildung für Zwecke der Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und Beamtenpensionen mit Kapitalgarantie und garantierter Mindestverzinsung zur Erbringung von Leistungen für bestimmte Bedienstete abgeschlossen worden sind.
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