Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und die sonstigen Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern beigezogene externe Berater müssen überprüfen, ob die Veranlagungsrichtlinien des jeweiligen Rechtsträgers eingehalten werden. Die mit der Veranlagung einhergehenden Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) müssen fortlaufend von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, erfasst, gemessen und gesteuert werden.
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