(1) Über die Einhaltung der Grundsätze im Sinne des § 2, über den Status der Veranlagung im Sinne des § 1 (Bewertung, Höhe der Veranlagung) und insbesondere über die Einhaltung der Veranlagungsrichtlinien ist quartalsweise den jeweiligen bei den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zuständigen Organen zu berichten. Bei Verletzung der Grundsätze im Sinne des § 2 oder der Veranlagungsrichtlinien sind die zuständigen Organe unverzüglich zu befassen.
(2) Die zusätzlich zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen im Sinne des § 1 sind jährlich mit Stichtag 31.12. auszuweisen und sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den zuständigen Organen als Jahresbericht vorzulegen, wobei der Jahresbericht zumindest den Einstandswert der Fondsveranlagung, die Angaben zum Anteil in einem Fonds bezogen auf die gesamten Veranlagungsinstrumente und die aktuelle Bewertung des Fonds enthalten muss.
(3) Sollte die Veranlagung ausschließlich in einer zusätzlich zulässigen risikoaversen Veranlagungsform im Sinne des § 1 stattfinden, so ist es zulässig, die Erfassung und Messung der relevanten Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) über ein entsprechendes Berichtswesen seitens des Investmentfonds (OGAW oder Spezialfonds) oder des Immobilienfonds zu ersetzen, sofern das Berichtswesen des Fonds dazu ausreichend ausgestaltet ist.
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